Empfehlungen

Das übergeordnete Interesse des Kindes muss stets berücksichtigt und das Kind in alle Entscheide einbezogen werden. Die folgenden Empfehlungen sind bei der Erarbeitung dieses Handbuchs im Austausch mit verschiedenen in der Praxis tätigen Organisationen (FIZ, IOM, SFH, SSI) entstanden.
Allgemeine Empfehlungen und Grundsätze
Altersbestimmung
Im Zweifelsfall ist von der Minderjährigkeit auszugehen, wenn dies der Aussage der Person entspricht und nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Von medizinischen Methoden der Altersbestimmung ist abzusehen, da ihr Wahrheitsgehalt angezweifelt wird und sie auch aus ethischen Gründen nicht vertretbar sind. Und auch der gegenteilige Fall muss berücksichtigt werden: junge Migrantinnen und Migranten, die als Erwachsene identifiziert wurden oder angeben, volljährig zu sein, aber minderjährig sein könnten.
Spezialisierter Schutz bei der Verdachtsabklärung
Kommt es zu einem Anfangsverdacht auf Kinderhandel, muss dieser sofort bei einer spezialisierten Opferschutzstelle und bei der KESB gemeldet und das Kind zur Identifizierungsphase in eine sichere und geschützte Unterkunft gebracht werden. Dies unabhängig davon, ob es in der Schweiz oder in einem anderen Land ausgebeutet worden ist. Ein Bundesasylzentrum bietet nicht den Schutz und die Betreuung, die nötig sind. Es braucht spezialisierte Schutzeinrichtungen für minderjährige Opfer von Menschenhandel.
Non-Punishment Rule
Ein Kind, das zu kriminellen Handlungen gezwungen wird, darf nicht dafür bestraft werden. Im Bereich Kinderhandel (und Menschenhandel) gilt das Prinzip der Strafbefreiung bei allen Delikten, die das Opfer in diesem Zusammenhang begehen musste. Das Kind hat Anrecht auf angemessene Betreuung und Schutz. Eine Strafe ist unzulässig.
Präventiver Ansatz
Damit Kinder, die von Menschenhandel betroffen sind, eine Chance haben, als Opfer erkannt und geschützt zu werden, braucht es Behörden, die für Kinderhandel sensibilisiert sind. Es bedarf einer institutionalisierten Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller involvierten Behörden und anderer Fachleute. Dazu gehören insbesondere die Polizei, Migrationsbehörden, die Grenzwacht, spezialisierte Opferschutzstellen, Gerichte, Jugendgerichte, Jugendanwaltschaften, die KESB, kantonale Kinderschutzgruppen sowie Sozial- und Jugendämter. Die Schulung und die Sensibilisierung von Fachpersonen, die mit potenziellen Opfern in Kontakt treten, sind angesagt, damit sie auch Risikosituationen rechtzeitig erkennen können und es gar nicht erst zu einer Ausbeutung kommt.
Vernetzungs- und Kooperationsmechanismen
Effektiver Kindesschutz erfordert eine starke Vernetzung und eine überinstitutionelle Zusammenarbeit. Die kantonalen «Runden Tische Menschenhandel» müssen gestärkt sowie Vertretungen aus dem Asylbereich und der KESB eingebunden werden. Sämtliche kantonalen «Runden Tische Menschenhandel» müssen sich mit Kinderhandel befassen und auf die Besonderheiten im Umgang mit minderjährigen Opfern eingehen. Um das Wohl des Kindes sicherzustellen, braucht es zudem eine interinstitutionelle Zusammenarbeit sowie die Vernetzung von Behörden und Fachstellen, auch über die Kantonsgrenzen hinweg.
Verdachtsfälle und Gefährdungssituationen müssen in den kantonalen «Runden Tischen Menschenhandel» diskutiert und der Fachstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (FSMM) weitergeleitet werden, damit Tendenzen erkannt und die nötigen Massnahmen auf Bundesebene getroffen werden können. Klare, breit abgestützte Leitprozesse zur Umsetzung auf kantonaler Ebene müssen bestehen.
Bei minderjährigen Betroffenen von Menschenhandel müssen Kinderrechte und Opferschutz ineinandergreifen: Es muss gewährleistet sein, dass die schweizerischen Behörden die rechtlichen Grundlagen im Einzelfall (auch im Asylbereich oder in Zusammenhang mit Kriminalität) kindgerecht umsetzen. Im Sinne der Rechtsgleichheit soll daher das rechtskonforme Vorgehen in breit abgestützten Empfehlungen an die involvierten Behörden und Stellen festgehalten werden. Dazu gehören Empfehlungen
- zum Vorgehen bei Verdacht
- zum Aufenthalt und zum Zugang zu Opferhilfemassnahmen
- zur speziellen Betreuung und zur dauerhaften Lösung
Datenerhebung
Da ein klarer Entscheid hinsichtlich der Frage, ob ein Kind Opfer von Kinderhandel ist oder nicht, oftmals schwierig ist (Fallbeispiel Altersfrage Non-Punishment Rule), ist es wichtig, dass nicht nur identifizierte Fälle, sondern auch Verdachtsfälle an einer zentralen Stelle gemeldet und statistisch erfasst werden können.
Sexuelle Ausbeutung von Kindern online
Sexuelle Ausbeutung von Kindern online ist ein ebenso schwerwiegendes Delikt wie sexuelle Gewalt gegen Kinder im Offline-Bereich und muss von Justiz, Polizei, Legislative und Gesellschaft auch gleichwertig behandelt werden. Diese Gleichsetzung sollte sich in allen einschlägigen Rechtsgrundlagen widerspiegeln. Dazu müssen insbesondere die Freiheitsrechte von Täterinnen und Tätern im virtuellen Raum gezielt eingeschränkt, wirtschaftliche Interessen zugunsten eines effektiven Schutzes zurückgestellt, Strafrahmen harmonisiert, die effektive Verfolgung von Online-Delikten sichergestellt und die nötigen Ressourcen gewährleistet werden. Wünschenswert wäre, dass sich staatliche Stellen mit den entsprechenden Mitteln verstärkt und systematisch für die Sensibilisierung und die Prävention hinsichtlich sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Online-Bereich einsetzen.
Inhaltsverzeichnis
Zur Übersicht- Zielgruppen Online-Handbuch
- Begriffserklärung
- Gesetzliche Grundlagen
- Fokus Kinderrechte
- Grundsätze zur Bekämpfung
- Kinderhandel erkennen
- Verdachtsfall
- Fallbeispiele
- Opfer Asylbereich
- Opferschutz und Betreuung
- Dauerhafte Lösungen
- Empfehlungen
- Dank an die Partnerorganisationen
- Wichtige Kontaktstellen
- Literatur- und Linkliste