Damit ein umfassender Kinderschutz in Erfüllung der UNO-Kinderrechtskonvention geleistet werden kann, ist es bei Kindern unerlässlich den Begriff "potentielles Opfer von Kinderhandel" einzuführen. Kinder, die sich in einer verletzlichen Situation befinden, sollen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation ihres Status betreut werden. Dies ist insbesondere im Bereich von begleiteten oder unbegleiteten Minderjährigen im Asylwesen von grosser Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Abklärung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylgesuchen nach Schengen/Dublin, besteht zudem die Gefahr, dass Opfer nicht als solche erkannt werden, im Asylverfahren bleiben und an einen anderen Staat verwiesen werden. Asylverfahren und die Prävention von Kinderhandel müssen ganzheitlich betrachtet werden. Potentielle Opfer von Kinderhandel müssen sofort zumindest vorläufige Aufenthaltsbewilligungen erhalten und der Anspruch auf Asyl ist zu prüfen.