Rehtliche Grundlagen

Folgend werden die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung von Menschenhandel aufgeführt.

Internationales Recht

UN-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107)

Die Schweiz hat die UN-Kinderrechtskonvention (1989) 1997 ratifiziert. Diese garantiert allen Kindern umfassende Rechte und Schutz. Folgende spezielle Schutzartikel und Rechte des Kindes sind im Zusammenhang mit Kinderhandel besonders wichtig: Recht auf Registrierung der Geburt und der Staatsangehörigkeit (Art. 7); Schutz vor Gewaltanwendung und Verwahrlosung (Art. 19); Schutz der von der Familie getrennt lebenden Kinder (Art. 20); Schutz von Flüchtlings- und Asyl suchenden Kindern (Art. 22); Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (Art. 32); Schutz vor sexueller Ausbeutung (Art. 34); Schutz vor Entführung und Kinderhandel (Art. 35). 

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (SR 0.107.2)

Dieses Protokoll ist für die Schweiz 2006 in Kraft getreten und ergänzt die UNO-Kinderrechtskonvention in den genannten Bereichen.

UN-Menschenhandelsprotokoll (Palermo-Protokoll SR 0.311.542)

Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist ebenfalls 2006 für die Schweiz in Kraft getreten.

Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543)

Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005) gilt seit dem 1. April 2013 für die Schweiz.

Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung (Lanzarote-Konvention SR 0.311.40)

Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (2007) ist am 1. Juli 2014 für die Schweiz in Kraft getreten. Es geht insbesondere auf die Rolle der digitalen Medien im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern ein.

Übereinkomen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35)

Die Istanbul-Konvention ist für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten und verpflichtet die Schweiz, Massnahmen gegen Zwangsheirat zu treffen.

ILO-Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)

Das ILO-Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ist für die Schweiz am 28. Juni 2001 in Kraft getreten.

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ, SR 0.211.221.311)

Dieses Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und hat zum Ziel, die Entführung, den Verkauf sowie den Handel mit Kindern zu verhindern.

Nationales Recht:

Bundesverfassung (BV, SR 101

Die Schweizer Bundesverfassung sieht den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz und Unversehrtheit sowie auf Förderung ihrer Entwicklung vor (Art. 11 BV). 

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

  •  Menschenhandel (Art. 182)

Weitere Straftatbestände, die im Kontext von Menschenhandel zur Anwendung kommen können:

  • Zwangsheirat (Art. 181a StGB)
  • Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
  • Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
  • Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB)
  • Pornografie (Art. 197 StGB, insbesondere Abs. 4 und 5)

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel)

Diese Verordnung ist seit 23. Oktober 2013 in Kraft und regelt die Durchführung von Präventionsmassnahmen des Bundes sowie die Aufgaben des fedpol (Fachstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (FSMM))

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)


Enthält die Bestimmungen zum Kindesschutz und die Aufgaben der KESB (Art. 307ff. ZGB). Es regelt insbesondere die Melderechte und Meldepflichten (Art. 314c und 314d ZGB)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Intergration (AIG, SR 142.0)


Enthält Bestimmungen über die Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, auch für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel (Art. 30 AIG)

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

Regelt die Erholungs- und Bedenkzeit sowie den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel (Art. 35 und 36 VZAE)

Asylgesetz (AsylG, 142.31

Das Asylgesetz enthält spezifische Bestimmungen zu unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden:

  • Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen

Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ, SR 211.221.31)

Dieses Gesetz ist seit dem 22. Juni 2001 in Kraft und stellt in Art. 24 den Kinderhandel zum Zweck der Adoption unter Strafe.

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

Enthält Bestimmungen zu Besonderen Massnahmen im Strafverfahren zum Schutz von Kindern als Opfer (Art. 154 StPO)

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5)

Regelt den Anspruch auf Unterstützung für Opfer, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sind. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch nur, wenn die Straftat in der Schweiz begangen wurde (Art. 3 OHG)

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