Exkurs: Identifizierung eines Opfers von Kinderhandel nach einem Asylentscheid

Die Identifizierungspflicht der Schweiz endet nicht mit Abschluss des Asylverfahrens.

Die Schwere der Traumata, die die Opfer erlebt haben, ihre Angst, ihre Scham und vor allem die Tatsache, dass sich viele von ihnen gar nicht als Opfer sehen, machen es schwierig, die Betroffenen zu identifizieren. Dieser Umstand verringert auch die Chance, dass der Tatbestand in den Asylentscheid miteinfliesst. Ferner bleibt Asylsuchenden im beschleunigten Verfahren sehr wenig Zeit, um ein Vertrauensverhältnis zu den Schweizer Behörden und ihrer Rechtsvertretung aufzubauen. Kommen wichtige Tatbestände deshalb erst nach Beendigung des Asylverfahrens und nach dem Entscheid des SEM ans Licht, so kann gemäss Art. 111b AsylG ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden. Liegt bereits ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, kann ein Revisionsgesuch gestellt werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121–128 BGG). Diese ausserordentlichen Rechtsmittel stellen wichtige Instrumente dar, um der komplexen Lage minderjähriger Opfer von Menschenhandel gerecht zu werden und ihnen auch nach dem Asylentscheid zu ihren Rechten zu verhelfen. Dies geschieht durch die Kontaktaufnahme mit einer rechtlichen Vertretung, die auch den Kontakt zu einer spezialisierten Stelle in die Wege leiten kann.

shopping_cart
Zum Warenkorb
0