Etappe 1: Einreichung des Asylgesuchs (Art. 18ff. Asylgesetz)

Einreichung des Asylgesuchs im BAZ, an einer Grenze oder am Flughafen

Akteur:innen, die in dieser Phase mit dem/der Minderjährigen in Kontakt kommen

Registrierung am Flughafen

  • Grenzwache
  • Flughafenpersonal
  • Dolmetscher:in
  • Rechtsberatung/-vertretung bzw. Vertrauensperson
  • Rückkehrberatung IOM
  • Freiwillig Engagierte

Registrierung im BAZ oder an der Grenze

  • Grenzwache
  • Dolmetscher:in
  • Rechtsberatung/-vertretung bzw. Vertrauensperson
  • Rückkehrberatung IOM

Art. 7 Abs. 2 AsylV 1: Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige Asyl suchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Es gilt hier besonders zu beachten, dass Kinder, die in Begleitung erwachsener Personen einen Asylantrag stellen, ebenso Opfer von Menschenhandel sein können wie unbegleitete Kinder.

In dieser Etappe besonders zu beachtende Warnsignale

Das Kind

  • gibt an, mit einer (beispielsweise sehr viel älteren) Person, die bereits im Asylverfahren in der Schweiz ist, verheiratet zu sein (Achtung: arrangierte Heirat, Zwangsheirat).
  • ist nicht in Besitz seiner Reisedokumente, oder aber diese sind ganz neu oder gefälscht.
  • verhält sich eingeschüchtert oder
  • ist in Begleitung einer oder mehrerer Personen, zu denen die Beziehung unklar ist.

Zusätzliche Massnahmen in Etappe 1

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