Dublin- und Drittstaatenverfahren (Art 21 Abs. 2 Asylgesetz)

Die Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) bestimmt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für das Asylverfahren. Bei potenziellen Opfern von Kinderhandel ist nicht nur das übergeordnete Interesse des Kindes, sondern auch Sicherheitsgefährdungen wie das Risiko von Re-Trafficking zu berücksichtigen.

Falls ein anderer Dublinstaat zuständig ist, erlässt das SEM einen Nichteintretensentscheid (NEE). Und wenn eine Asylsuchende Person bereits über einen Schutzstatus (Asyl oder subsidiären Schutz) in einem sicheren europäischen Drittstaat verfügt, erlässt das SEM ebenfalls einen NEE, indem es sich auf Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG stützt. Besteht aber ein Anfangsverdacht auf Kinderhandel, so muss die Schweiz gemäss Art. 10 ÜPM ihrer Pflicht zur Identifizierung eines Menschenhandelsopfers nachkommen.1 DieIdentifizierungsphase hat in der Schweiz zu erfolgen; eine Überstellung in einen anderen Dublin- bzw. Drittstaat vor Abschluss der Identifizierungsphase verstösst gegen das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels.2 Falls das Risiko besteht, dass das Kind bei einer Überstellung in einen Dublin- bzw. Drittstaat erneut Opfer von Menschenhandel würde, darf ebenfalls keine Überstellung erfolgen.3

Bei Dublinfällen muss des Weiteren gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c. Dublin-III-VO bei potenziellen Opfern von Kinderhandel nicht nur das übergeordnete Interesse des Kindes, sondern auch Sicherheitsgefährdungen wie das Risiko von Re-Trafficking berücksichtigt werden. Bei Drittstaatenfällen kommen die allgemeinen Garantien bezüglich der Wegweisung von Minderjährigen zur Anwendung.4 Insbesondere muss das SEM sicherstellen, dass unbegleitete Kinder im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, die den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG). In Fällen von Kinderhandel ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass Familienmitglieder in die Ausbeutung involviert sein können.

Kinder in Drittstaatenverfahren

Auch wenn unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) bereits in einem sicheren Drittstaat über einen Schutzstatus verfügen, muss die Erholungs- und Bedenkzeit gewährt werden.

Kann durch die Einzelfallabklärung nicht ausgeschlossen werden, dass dem/der UMA bei Rückführung in einen Drittstaat eine (erneute) Ausbeutungssituation oder eine Verfolgung durch die Täterschaft droht, so muss die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten oder zumindest die vorläufige Aufnahme anordnen.

Bei minderjährigen Opfern von Menschenhandel können zur Rechtfertigung für das Eintreten auf das Asylgesuch bzw. die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem folgende Punkte angebracht werden:

  • 10 ÜPM: Pflicht zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel
  • 3 EMRK: Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung
  • 4 EMRK: Schutz vor Sklaverei
  • 3 KRK: übergeordnetes Interesse des Kindes
  • 22 KRK: Anspruch auf adäquaten Schutz und Unterstützung aller Kinder im Asylverfahren
  • 69 Abs. 4 AIG: Pflicht zur Übergabe an Familienangehörige oder eine geeignete Institution im Rückkehrstaat

Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige, die Opfer von Kinderhandel sind, gemäss Dublin-III-Verordnung

Grundsätzlich gilt, dass der Staat, in dem der/die UMA bereits Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte hat, zuständig ist, sofern dies dem übergeordneten Interesse des Kindes entspricht (Art. 8 Dublin-III-VO). Es braucht somit eine Einzelfallabklärung (Einschätzung Risikos und des familiären Umfelds). In Fällen von Kinderhandel ist dieser Abwägung besonderes Gewicht zu geben; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern und/oder Personen aus dem familiären Umfeld in die Ausbeutung involviert sind.

Falls die Familienzusammenführung nicht dem Kindeswohl entspricht oder der/die UMA keine Familienangehörigen/Verwandten in einem Dublinstaat hat, ist die Schweiz für das Asylverfahren zuständig (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).

In der Praxis besteht bei Dublinverfahren oft das Problem, dass das SEM die Minderjährigkeit bestreitet und die allgemeinen Dublinkriterien anwendet, wonach zum Beispiel derjenige Staat zuständig ist, in dem die betroffene Person zuerst eingereist oder der ihr ein Visum ausgestellt hat.

Kinder im Dublinverfahren

Kann durch die Einzelfallabklärung nicht ausgeschlossen werden, dass der/dem UMA bei einer Rückführung zu Familienangehörigen eine (erneute) Ausbeutungssituation oder eine Verfolgung durch die Täterschaft droht, ist die Schweiz zuständig (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).

Bei der genannten Einzelfallabklärung müssen unter anderem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Art. 10 ÜPM: Pflicht zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel
  • Art. 6 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO: besonderer Schutz für Opfer von Kinderhandel
  • Art. 3 EMRK: Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung
  • Art. 4 EMRK: Schutz vor Sklaverei
  • Art. 3 KRK: übergeordnetes Interesse des Kindes
  • Art. 22 KRK: Anspruch auf adäquaten Schutz und
  • Unterstützung aller Kinder im Asylverfahren

Beispiel Asylverfahren

1 Vgl. BVGE 2016/27 E. 6.

2 Dublin: BVGer D-3292/2019 vom 3. Oktober 2019, E. 5.3. Drittstaaten-NEE: BVGer E-1499/2016 vom 25. Januar 2017, E. 4.2 und 4.3.2.

3 Vgl. Nula Frei, Menschenhandel und Asyl: Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren. Baden-Baden 2018, S. 570 ff.

4 Vgl. BVGE 2015/30 sowie BVGer D-1242/2020 vom 9. März 2020 und D-3497/2020 vom 22. Juli 2020 spezifisch zu Drittstaatenfällen.

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