Potenzielle Opfer von Kinderhandel im Asylbereich

Ein mehrstufiges Asylverfahren bietet die Chance, während verschiedener Etappen Hinweise auf eine Ausbeutungssituation zu erhalten, da das Kind in jeder Phase des Asylprozesses mit neuen Akteurinnen und Akteuren in Kontakt kommt, und jede/jeder von ihnen einen wichtigen Beitrag zur Erkennung eines Opfers leisten kann.

Wichtig ist aber auch eine Vertrauensbeziehung, damit das Kind von seiner Ausbeutungssituation erzählen kann.

Anders als Kinder, die sich versteckt in der Schweiz aufhalten, befinden sich begleitete oder unbegleitete minderjährige Asylsuchende bereits in einem Schutzsystem. Doch dieser Schutz kann nur greifen, wenn alle Kontaktpersonen für Kinderhandel und andere Ausbeutungssituationen sensibilisiert sind. Ferner ist die Minderjährigkeit oft umstritten. Sobald das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Person als volljährig erklärt, verliert diese die besonderen Rechte zum Schutz von Kindern im Asylverfahren (z.B. separate Unterbringung), auch wenn der Entscheid bezüglich Alter angefochten wird und somit noch nicht endgültig ist.

Das mehrstufige Asylverfahren bietet einerseits die Chance, während verschiedener Etappen Hinweise auf eine Ausbeutungssituation zu erhalten. In jeder Phase des Asylprozesses kommt das Kind mit neuen Akteurinnen und Akteuren in Kontakt, und jede/jeder von ihnen kann einen wichtigen Beitrag zur Erkennung eines Opfers leisten. Andererseits braucht ein Kind eine Vertrauensbeziehung, damit es von seiner Ausbeutungssituation erzählen kann. Im beschleunigten Asylverfahren bleibt jedoch oft zu wenig Zeit, um ein solches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Darüber hinaus baut jedes Asylverfahren auf der Logik, Kongruenz und Glaubhaftigkeit der Erzählung der Gesuchstellenden auf, und dieses Grundelement des Verfahrens steht völlig quer zum Verhalten eines Opfers von Kinderhandel: Es sieht sich in der Regel selbst nicht als Opfer und gibt daher im Asylverfahren auch nicht seine wahre Geschichte preis, sondern wiederholt die meist unglaubhaft wirkende Geschichte, die ihm seine Ausbeuterinnen und Ausbeuter eingetrichtert haben. Höchstwahrscheinlich verhält sich das Kind auch nicht kooperativ und verweigert Aussagen – aus Angst, etwas Falsches zu sagen.

Es misstraut den Behörden aufgrund schlechter Erfahrungen im Herkunftsland oder der Erzählungen seiner Ausbeuterinnen und Ausbeuter. Angst vor deren Drohungen sowie Schamgefühle mindern die Aussagebereitschaft weiter.1

Minderjährige Opfer von Menschenhandel brauchen ganz besonders viel Vertrauen und Zeit, um sich in einem ersten Schritt ihrer Ausbeutungssituation bewusst zu werden und in einem zweiten Schritt darüber zu reden. Sogar wenn ein Kind genügend Vertrauen gefasst hat und über seine Ausbeutung redet, entspricht das Erzählte aufgrund der traumatischen Erfahrung selten einer kohärenten, lückenfreien Geschichte. Im Kontext des Asylverfahrens kann dies dazu führen, dass das, was es erzählt, als unglaubhaft eingestuft wird. Des Weiteren stellen die Flucht und das Asylverfahren selbst für Kinder, die nicht bereits in ihrem Herkunftsland ausgebeutet oder gezielt zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht worden sind, einen Gefahrenbereich dar. Erstens werden viele (minderjährige) Geflüchtete auf ihrem Reiseweg in die Schweiz oder nach ihrer Ankunft in einem vermeintlich sicheren europäischen Drittstaat ausgebeutet. Zweitens sind Minderjährige nach der Ankunft und der Asylgesuchstellung in der Schweiz besonders vulnerabel und anfällig für Ausbeutung (z.B. wenn sie die hohen Reisekosten hier in der Schweiz abarbeiten müssen oder bei Erwarten oder Eintreten eines Negativentscheids untertauchen).

Auch Kinder in Begleitung von Erziehungsberechtigten können sich in einer Gefährdungssituation befinden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten oder Personen, die sich als solche ausgeben, selbst zur Ausbeutungssituation beitragen, und Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten ausserstande sind, das Kind effektiv zu schützen. In beiden Fällen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu informieren. In einem interdisziplinären Team (je nach Fall bestehend aus KESB, Rechtsvertretung/Vertrauensperson, Opferhilfestelle, betreuende Ärzt/innen oder Psycholog/innen und dem SEM) müssen die für die jeweilige Konstellation angemessenen Massnahmen bestimmt werden.(Fallbeispiel Asylverfahren)

1 Vgl. FIZ-Rundbrief Nr. 51, S. 8, sowie Hoffmann 2013, S. 16.

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