Altersfrage

Die Behörden stellen häufig die Minderjährigkeit von Migrantinnen und Migranten infrage und identifizieren diese als Erwachsene obwohl sie minderjährig sein könnten. Es kommt jedoch aber vor, dass Opfer angeben, volljährig zu sein, obwohl sie noch minderjährig sind, da dies im Interesse der Täterinnen und Täter liegt.

Und auch die Opfer selbst wollen als erwachsen gelten. Solche Fälle treten häufig in Ausbeutungssituationen auf. Im Zweifelsfall ist von der Minderjährigkeit auszugehen, wenn dies der Aussage der Person entspricht und nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Stellen Behörden das angegebene Alter von Kindern infrage, wird die Drei-Säulen-Methode angewendet.

Die Drei-Säulen-Methode als Verfahren zur Altersfeststellung

Der Bundesverwaltungsgerichtsentscheid 891/2017 bestätigt die Anwendung der Drei-Säulen-Methode in der Schweiz. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird zunächst einer Handgelenkuntersuchung (Handknochenaltersanalyse) unterzogen. Bestehen danach noch Zweifel an der Minderjährigkeit, folgen eine Schlüsselbein- bzw. Skelettaltersanalyse und eine zahnärztliche Untersuchung. Eine ärztliche Untersuchung des Körpers «kann zusammen mit einer gezielten Anamnese ferner Hinweise für Anomalien in der körperlichen Entwicklung liefern, die zu erklärungsbedürftigen Unregelmässigkeiten in der Altersschätzung führen können» (Abs. 4.2.1). Die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen müssen dann gemeinsam ausgewertet und analysiert werden, um eine möglichst zuverlässige Schätzung des Alters der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu erhalten (Abs. 4.2.2).

Multidisziplinärer Abklärungsprozess

Empfohlen wird aber, bei nicht eindeutigem Alter einen multidisziplinären Abklärungsprozess durchzuführen, der äusserliche körperliche Merkmale, die psychische und kulturelle Entwicklung und den entwicklungspsychologischen Reifegrad miteinbezieht. Dabei sollen ganzheitliche Methoden angewendet werden, zu denen zum Beispiel Interviews mit Psychologinnen und Psychologen oder Kulturvermittlerinnen und -vermittlern gehören. Es ist ratsam, mehr auf die psychologische Entwicklung des Kindes als auf sein physisches Erscheinungsbild zu achten. Die Anwendung der rein medizinischen Drei-Säulen-Methode ist problematisch, da die Sicherheitsmarge medizinischer Analysen nach wie vor eher gering ist. Zudem können sich die Röntgenstrahlen schädlich auf das Kind auswirken und sollten deswegen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Die Prüfung der Geschlechtsreife soll zudem gar nicht vorgenommen werden, da sie eine Verletzung der Würde, der Privatsphäre und der Integrität des Kindes darstellt.1, 2 (Fallbeispiel Asylverfahren und Fallbeispiel Opferschutz und Betreuung)

1 Vgl. Europarat, Resolution 2195/2017; FRA, 2018, S. 8, Abs. 2; EASO, praktischer Leitfaden zur Altersbestimmung, S. 63.

2 Art. 10 Abs. 3 ÜBM: «Wenn das Alter des Opfers nicht bekannt ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, ist es als Kind zu betrachten und sind ihm bis zur Feststellung seines Alters besondere Schutzmassnahmen zu gewähren.»

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