Kinder schützen – Kinderhandel erkennen

Kinderhandel ist ein komplexes Verbrechen und meist nicht einfach zu erkennen.

Es gibt viele Konstellationen, in denen Kinder Opfer von Menschenhandel werden – eine Flucht, ein Versprechen von Arbeit, die Unterstützung von Verwandten. Und es gibt viele unterschiedliche Ausbeutungsarten, etwa die Unterstützung im Geschäft eines Verwandten, der Zwang zum Betteln oder kommerzielle sexuelle Missbrauchsabbildungen. Nur wenn die Ausbeutung eines Kindes erkannt wird, hat es die Chance, aus seiner Lage befreit zu werden und die nötige kindgerechte Unterstützung zu erhalten. Es ist deshalb zentral, Behörden und Fachleute für Kinderhandel zu sensibilisieren.

In der Schweiz wurden zwischen 2020 bis 2022 lediglich zwölf Kinder als Betroffene von Kinderhandel nach Art 182 -StGB identifiziert1. Die Vermutung liegt daher nahe, dass sich Kinderhandel in der Schweiz im Verborgenen abspielt. Nach Schätzung der International Labour Organization (ILO) sind nämlich global 1,2 Millionen Kinder von Kinderhandel betroffen2. Es ist also mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen. Die meisten betroffenen Kinder in der Schweiz werden höchstwahrscheinlich nicht als solche erkannt. Zudem ist von einer hohen Zahl von Fällen im Graubereich auszugehen. Das heisst, die Taten bewegen sich am Rande der Legalität oder sind Teil eines anderen Straftatbestands als Menschenhandel.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  • Sind Behörden, Fachleute und die Bevölkerung allgemein für Kinderhandel sensibilisiert?
  • Werden Verdachtsfälle von Behörden und Fachleuten erkannt?
  • Welche Ausbeutungssituationen stufen die Behörden als Kinderhandel ein?

Um sich dem Problem anzunähern, braucht es klarere Definitionen und bessere Daten – auch zu Verdachtsfällen. Opfer müssen identifiziert und geschützt werden. Dies erfordert kantonale Leitprozesse, aber auch Sensibilisierungsmassnahmen, eine starke Vernetzung und eine überinstitutionelle Zusammenarbeit. Ein wertvolles Instrument sind die kantonalen «Runden Tische Menschenhandel». Hier ist die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern aus dem Asylbereich und der KESB wünschenswert. Schliesslich ist die Schulung von Fachpersonen, die mit potenziellen Opfern in Kontakt treten, wichtig für das rechtzeitige Erkennen von Risikosituationen und das Verhindern von Ausbeutung.

1Vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.24368351.html

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/opferhilfe.html 

2 Vgl. Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Switzerland.Second evaluation round, October 2019, www.coe.int/en/web/anti-human-trafficking/country-monitoring-work.

Identifizierung von Kinderhandel und das Kindesinteresse

Folgende Aspekte erschweren den Umgang mit Kinderhandel und das Agieren im Kindesinteresse:

Identifizierung als Kinderhandels-, aber nicht als Kindesschutzfall

Das Schweizer Opferhilfegesetz ist territorial. Wenn eine Straftat im Ausland begangen wurde, erhalten Opfer von Menschenhandel in der Schweiz nicht den Schutz, den sie brauchen und der ihnen gemäss internationalen Verträgen zusteht. Aber es ist zwingend, dass bei Verdacht auf Kinderhandel die Kinderrechte und der Opferschutz ineinandergreifen. Es muss gewährleistet sein, dass die schweizerischen Behörden die rechtlichen Grundlagen im Einzelfall (auch im Asylbereich oder in Zusammenhang mit Kriminalität) kindgerecht umsetzen. Es ist unabdingbar, dass Kinder, die im Ausland Opfer geworden sind, in erster Linie als Kinder betrachtet und geschützt werden. Bei Minderjährigen dürfen nicht die Herkunft oder der Aufenthaltsstatus im Vordergrund stehen.1

Konflikt zwischen Kindesinteresse und Strafverfolgung

Kinder müssen immer geschützt werden. Aber nicht immer liegt es im Interesse des Kindes, ein Strafverfahren einzuleiten. Je nachdem kann das Strafverfahren für das traumatisierte Kind psychisch zu stark belastend sein. Die Bewertung des Interesses und des Wohlergehens ist sehr komplex und sollte durch eine Fachperson erfolgen, wobei auch Interessen des Umfeldes des Kindes eingebracht werden können. Dabei ist das Kindesinteresse über alles zu stellen.

Nichterkennen von Kinderhandel

Im Fall von Menschenhandel ist das Mittel zum Zweck der Ausbeutung – also etwa die Anwendung von Gewalt, die Täuschung oder Drohung – entscheidend. Die Ausbeutung von Kindern hingegen wird auch ohne Zwangsmittel als Kinderhandel qualifiziert. In einer Situation von Ausbeutung und Gewalt gibt es keine Freiwilligkeit. Bei Kindern ist eine Zustimmung überhaupt nicht relevant. Diese Unterscheidung wird oft übersehen. Dies führt dazu, dass eine Ausbeutungssituation beispielsweise als sexuelle Gewalt, nicht aber als Kinderhandel identifiziert wird.

Verständnis der Betroffenen

Erschwerend für die Identifizierung allfälliger Opfer kommt dazu, dass sich Betroffene von Kinderhandel häufig nicht als Opfer verstehen und/oder sich nicht helfen lassen wollen oder können. Es können Familienmitglieder oder den Kindern nahestehende Personen im Kinderhandel involviert sein, sodass bei einer Aufdeckung unter Umständen ein Familiensystem zusammenbricht und Kinder sich schuldig fühlen.

1 Vgl. Handbuch MNA SSI, S. 5.

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