Ein kindzentrierter Ansatz: Übersicht der Grundsätze im Verfahren mit einem Kind

Bei Opfern von Kinderhandel sind Art. 6 der UN-KRK, Recht auf Leben und Entwicklung, Art. 12, Recht auf Mitwirkung, sowie Art. 17, Zugang zu Informationen, besonders wichtig.

Respekt und Würde

Jedes Kind muss mit Respekt und Würde behandelt werden.

  • Respektierung der Verschiedenartigkeit kultureller Ressourcen
  • Förderung der Entwicklung des Selbstwertgefühls mittels Ermutigungen, konstruktiver Kritik und realisierbarer Zielsetzungen

Präambel KRK: Zuerkennung von Würde und Rechtsgleichheit

Diskriminierungsverbot

Kein Kind darf wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Nationalität, seiner Rasse, seiner  Sprache, seiner Religion, seiner ethnischen oder sozialen Herkunft oder seiner sozialen Stellung diskriminiert werden.

  • Vorurteilslose Anerkennung des Kindes als eigenständige Person
  • Vermeidung jeglicher Kategorisierung oder Stigmatisierung des Kindes
  • Aktives Zuhören, Empathie und Respekt dem Kind gegenüber
  • Vorrangige Anerkennung des Kindes als minderjährige Person vor seinem Status als asylsuchende Person, als Sans-Papiers oder als Opfer von Kinderhandel oder von weiteren Formen der Ausbeutung
  • Vermeidung unterschiedlicher Betreuung oder Verfahren aufgrund des Aufenthaltsstatus oder aufgrund kantonaler Unterschiede

Artikel 2 KRK: Achtung der Kinderrechte ohne jede Diskriminierung

Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses

Das übergeordnete Interesse des Kindes muss ein zentrales Anliegen sein, damit eine seiner Situation entsprechende Lösung gefunden werden kann.

  • Entwicklung einer individuellen Vorgehensweise, denn jedes Kind ist aufgrund seiner Erfahrungen und Erlebnisse einmalig in seiner Persönlichkeit
  • Bewusstsein, dass das Kind selbst seine Situation am besten kennt
  • Entwicklung einer auf Dialog und Kooperation beruhenden Beziehung zum Kind

Art. 3 KRK: Das Interesse des Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen.

Leben, Überleben und Entwicklung

Jedes Kind soll in Sicherheit und in einem stabilen Umfeld aufwachsen können.

  • Bereitstellung eines Umfeldes, das die Entwicklung des Kindes fördert
  • Einleitung der notwendigen Massnahmen, damit das Kind vor jeder Form von Gewalt, Ausbeutung, Vernachlässigung oder Misshandlung geschützt wird
  • Unterstützung des Kindes in seiner persönlichen, sozialen, körperlichen und intellektuellen Entwicklung

Speziell bei Fällen von Kinderhandel

  • Garantie von Schutz und Sicherheit des Kindes
  • Vorbeugung gegen weitere Kontrolle, Gewalt oder Manipulation und erneute Ausbeutung (Schutz vor Re-Trafficking)

Art. 6 KRK: Recht auf Leben und Entwicklung

Beteiligung

Dem Kind wird die Gelegenheit gegeben, seine Meinung zu äussern, und diese Meinung wird berücksichtigt.

  • Einbezug des Kindes in alle Entscheidungen, die es betreffen
  • Ermutigung des Kindes, seine Interessen, Wünsche und Ängste auszudrücken
  • Berücksichtigung der Meinung des Kindes im Gerichtsverfahren, insbesondere bei Vernehmungen
  • Berücksichtigung der Meinung des Kindes in allen VerfahrensschrittenBerücksichtigung der kulturell und sprachlich bedingten Faktoren, die ein Hindernis für die Beteiligung des Kindes sein könnten

Speziell bei Fällen von Kinderhandel

  • Garantie von Schutz und Sicherheit des Kindes
  • Sicherstellung, dass das Kind seine Meinung äussern kann – im Wissen, dass es sich in Sicherheit befindet

Art. 12 KRK: Das Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, soll diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheitenfrei äussern können.

Information

Jedes Kind muss über seine Rechte und Pflichten informiert werden.

  • Bereitstellung von klaren Informationen in einer dem Kind verständlichen Sprache
  • Weitergabe von Informationen an das Kind über seine Rechte, die Modalitäten seiner Betreuung, das Asylverfahren, die angebotenen Dienstleistungen, die Familienzusammenführung usw.
  • Unterrichtung des Kindes über die Bedeutsamkeit seiner Meinungsäusserung, in Übereinstimmung mit seinem Alter und seiner Reife

Speziell bei Fällen von Kinderhandel

  • Weitergabe von Informationen über Abklärungen im In- und Ausland und deren Resultate sowie über Verfahren (u.a. Asylverfahren, Verfahren betreffend Aufenthaltsrecht oder Opferhilfe und Strafverfahren gegen Menschenhändlerinnen und -händler)

Art. 17 KRK: Zugang zu Informationen, welche die Förderung seines körperlichen und geistigen Wohlergehens zum Ziel haben

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