Kinderrechte im Fokus

Jedes Kind hat das Recht, mit Respekt und Würde behandelt zu werden. Die Bedürfnisse von Kindern variieren je nach Entwicklungsphase und individuellen Umständen; deshalb sind einzelne Rechte in gewissen Lebensphasen wichtiger als in anderen.

Staat und Gesellschaft tragen die Verantwortung dafür, dass Kinder in Sicherheit aufwachsen und Zugang zu Fürsorge, Bildung und medizinischer Versorgung haben. Kinder haben auch das Recht, ihr Leben mitzubestimmen.

UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

Die UN-Kinderrechtskonvention verankert wichtige Rechte und Ansprüche von Kindern, die als Leitlinien für die Behandlung und Betreuung von Kindern gelten. Sie definiert Kinder als Rechtssubjekte. Jede Person bis zu ihrem 18. Altersjahr ist ein Kind und hat besondere Garantien ihrer Rechte. Die KRK nennt vier Grundprinzipien, die sich gegenseitig bedingen und immer zur Anwendung gelangen:

Art. 2 Nichtdiskriminierung

Art. 3 Kindeswohl / übergeordnetes Interesse des Kindes (intérêt supérieur de l’enfant / best interest of the child)

Art. 6 Recht auf Leben und Entwicklung

Art. 12 Recht auf Mitwirkung

Ein kindzentrierter Ansatz

In Zusammenhang mit einem Verdacht auf oder einem bestätigten Fall von Kinderhandel bedeutet ein kindzentrierter Ansatz, dass alle weiteren Schritte der Abklärung und Betreuung in einem Kindesschutzrahmen geschehen müssen. Kinderhandel ist eine schwere Verletzung des Kindeswohls. Besteht ein Verdacht auf Kinderhandel oder eine Gefährdung einer minderjährigen Person, sind die Behörden verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten. Darin wird geklärt, ob das Kind von Kinderhandel betroffen ist. Es ist daher essenziell, dass die zuständige Kindesschutzbehörde (KESB) informiert und involviert wird. Bei der Organisation der unmittelbaren Unterbringung und Betreuung sowie bei der weiteren Situationsabklärung sollen die KESB und andere spezialisierte Fachstellen gemeinsam eine Lösung suchen. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kann erforderlich sein. Es ist zu prüfen, ob die Eltern oder das familiäre Umfeld des Kindes für die Kindeswohlgefährdung oder die Ausbeutungssituation verantwortlich sind.

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