Aufenthaltsbewilligung

Die Zusammenarbeit mit den Behörden und die Bereitschaft zur Aussage im Strafverfahren bilden in der Regel die Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung von Menschenhandelsopfern. Nicht aussagewillige Opfer von Menschenhandel müssen die Schweiz meist rasch verlassen. Bei minderjährigen Opfern darf dies nicht geschehen: Ihre Einwilligung in die Kooperation mit der Strafverfolgung darf für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ausschlaggebend sein. Es braucht ein bedingungsloses Aufenthaltsrecht für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Entspricht eine Rückführung ins Herkunftsland oder in einen Drittstaat nicht dem Wohle des Kindes, so sollte dieses einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz erhalten, damit eine individuelle Lebensplanung ohne ständige Unsicherheit möglich ist.

Übergangsstrukturen nach dem vollendeten 18. Lebensjahr

Für Opfer von Kinderhandel braucht es auch nach Übertritt in die Volljährigkeit Übergangsstrukturen, die sie bei ihrer Lebensplanung unterstützen. Best-Practice-Modelle bieten hier die Kantone Wallis, Freiburg und Jura, wo unbegleitete Minderjährige die Betreuung bis zum 25. Lebensjahr erhalten.

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