Fall b) und c)

Freiwillige Rückkehr oder Familienzusammenführung in einem Drittstaat

Ergibt die individuelle Situationsabklärung eines Kindes, das aus einem anderen Land eingereist und in der Schweiz als Opfer von Kinderhandel identifiziert worden ist, dass es die beste Lösung für das Kind ist, die Schweiz zu verlassen, gibt es zwei mögliche dauerhafte Lösungen:1

  • freiwillige Rückkehr ins Heimatland
  • Übersiedlung in einen Drittstaat, beispielsweise im Rahmen einer Familienzusammenführung

Bei der freiwilligen Rückkehr oder der Übersiedlung in einen Drittstaat sind doppelte rechtliche und betreuungstechnische Schutzmassnahmen nötig: diejenigen für Minderjährige und diejenigen für Opfer von Menschenhandel. (siehe Beispiel Rückkehr)

Etappe 1: Massnahmen und Abklärungen vor der Organisation der freiwilligen Rückkehr oder der Übersiedlung in einen Drittstaat2

Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden:

  • Das Kind braucht von Anfang an eine enge Vertrauensperson und eine Beiständin oder einen Beistand in der Schweiz. Ebenso benötigt es eine Beistandschaft oder eine Betreuung durch eine Organisation im Herkunftsland bzw. Drittstaat.3
  • Es muss eine Risikoeinschätzung erfolgen.
  • Die IOM ist bereits zu Beginn der Abklärung und der Organisation im Vorfeld einer freiwilligen Rückkehr miteinzubeziehen.
  • Eine Abklärung der Situation im Herkunftsland bzw. Drittstaat (Familie und Umfeld) ist nötig, um sicherzustellen, dass die Rückkehr dem Wohlergehen der minderjährigen Person entspricht. Weiterführende Informationen zur Situationsabklärung im Herkunftsland oder im Drittstaat finden sich im SSI-Handbuch SSI-Handbuch (Kapitel 5).
  • Während der laufenden Abklärung müssen die verschiedenen Institutionen (z. die IOM, der SSI, das medizinische Personal, die psychosoziale Betreuung, das Unterkunftspersonal) in engem Kontakt stehen, um eine kohärente Vorgehensweise zu garantieren. Bei der Entscheidung über Zeitpunkt und Durchführung der freiwilligen Rückkehr darf es keine Alleingänge geben.

Vor der Rückkehr von minderjährigen Menschenhandelsopfern braucht es eine sorgfältige individuelle Situationsabklärung unter Beizug von Fachleuten:

  • Die Opferrechte sind zu wahren.
  • Eine ausreichend langen Erholungs- und Bedenkzeit muss gewährt werden.
  • Damit der umfassende Schutz und die Betreuung des Kindes sowie die Wahrung der Opferrechte sichergestellt sind, ist eine sofortige Organisation der Rückkehr ins Heimatland oder der Weiterreise in einen Drittstaat bei Opfern und potenziellen Opfern von Kinderhandel und Ausbeutungssituationen nicht zulässig.

Abklärung der Situation und der Auswirkungen auf das Kindeswohl im Herkunftsland:

  • Eine Einschätzung des Sicherheitsrisikos im Herkunftsland ist zwingend. Die Risiken vor, während sowie nach der Rückkehr müssen genau abgeklärt werden – dies beinhaltet die Bestätigung, dass die Familie nicht in den Menschenhandelsprozess involviert war und dass sie über die nötigen Mittel und den Willen verfügt, für das zurückkehrende Kind zu sorgen.
  • Es sollte abgeklärt werden, inwieweit die Gemeinschaft das Kind nach der Rückkehr unterstützen wird. Viele Opfer von Kinderhandel werden bei ihrer Rückkehr stigmatisiert. Ein Kind sollte nicht in eine Gemeinschaft zurückkehren, wenn es von dieser keine Unterstützung erfährt.4
  • Zwingend ist die Abklärung darüber, welche Strukturen das Kind aufnehmen können. Es muss sichergestellt werden, dass das Kind zumindest bis zur Volljährigkeit (potenziell noch länger, das heisst bis zu seiner Selbstständigkeit) betreut wird.5

Das Kind äussert den Wunsch auf Rückkehr ins Herkunftsland oder zu Familienmitgliedern:

  • Die Entscheidung über eine mögliche Rückkehr bedarf eingehender Abklärungen im Herkunftsland oder im Drittstaat, um sicherzustellen, dass das Kind dort nicht weiterhin gefährdet ist. In diesem Punkt können der Kindeswille und das Kindeswohl in Konflikt geraten.

Etappe 2: Vorbereitung der freiwilligen Rückkehr und Empfang im Herkunftsland oder Drittstaat6

  • Eine Übersiedlung in einen Drittstaat ist nur möglich, wenn das Kind über einen langfristigen Aufenthaltstitel für diesen Staat verfügt und alle vorherigen Abklärungen gezeigt haben, dass dies die beste dauerhafte Lösung für das Kind ist.
  • Beratungssitzungen im Aufenthaltsland sollten dem Kind die Möglichkeit geben, seine Hoffnungen, Träume und Ängste zum Ausdruck zu bringen.
  • Die so erhaltenen Informationen sind wichtig für die Fachpersonen im Herkunftsland, da diese den Reintegrationsprozess in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Kindes und in dessen bestem Interesse strukturieren müssen.
  • Lokale IOM-Vertreterinnen und -Vertreter und je nach Situation lokale Behörden, lokale NGOs und/oder die Eltern müssen über die getroffenen Vorkehrungen und alle speziellen Bedürfnisse des Kindes informiert werden.
  • Das Kind wird je nach Situation von den Eltern, von lokalen Sozialbetreuungspersonen oder von Vertreterinnen und Vertretern der lokalen IOM, einer lokalen NGO oder lokaler Behörden in Empfang genommen. Der Erstkontakt mit dem Kind sollte an einem kinderfreundlichen Ort im Beisein von Fachleuten stattfinden, die Opfern von Kinderhandel Beistand leisten können.

Etappe 3: (Re-)Integrationsprozess

Der Reintegrationsprozess benötigt viel Zeit. Die bestehenden Probleme des Kindes treten nun noch stärker zutage, zudem ist den psychischen Folgen schwierig beizukommen. Bei der Umsetzung des Reintegrationsplans müssen die Geschichte, die Entwicklungsstufe, medizinische Probleme, die familiäre Situation und ausbildungs- und berufsbezogene Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden. Der im Vorfeld entworfene individuelle Lebensplan ist von der Betreuung vor Ort zu respektieren und im Rahmen des Möglichen zu befolgen. Unterstützung für den Besuch der Schule oder einer Ausbildung wird besonders empfohlen. Weiterführende Informationen sind im SSI-Handbuch aufgeführt (Kapitel 7)

(Siehe Fallbeispiel Rückkehr)

1 Diese Empfehlungen richten sich nach den Richtlinien der IOM zur freiwilligen Rückkehr sowie nach den UNICEF Guidelines 2006.

2 Vgl. GRETA-Monitoring-Bericht Schweiz (2015), Repatriation and return of victims (para. 174), Proposal no. 21.

3 Vgl. ibid.

4 ECPAT Switzerland 2009, S. 78.

5 Vgl. IOM 2011, Standards für die Rückkehr und Reintegration unbegleiteter minderjähriger Opfer von Menschenhandel.

6 Vgl. ECPAT Switzerland, Handbuch Kinderhandel in der Schweiz – Interdisziplinäre Schulung (2009), S. 78.

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