Fall a) Integration in der Schweiz

Wenn die Abklärungen ergeben, dass der nötige Schutz im Herkunftsland nicht gewährleistet ist oder das Kind keine Familienangehörigen in einem anderen Land hat, entspricht die Rückkehr oder der Transfer in ein Drittland nicht dem übergeordneten Kindesinteresse.

Die Schweiz ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kind den nötigen dauerhaften Schutz zu bieten. Dies gilt auch für Kinder, die ihren festen Aufenthalt in der Schweiz haben und hier Opfer wurden.

Opfer, die Kinder sind, werden nicht in einen Staat zurückgeführt, wenn es nach Durchführung einer Risiko- und Sicherheitsbeurteilung Hinweise darauf gibt, dass eine Rückführung nicht zum Wohle des Kindes wäre.

Art. 16 Abs. 7 ÜBM

Ein geregelter Aufenthaltsstatus ist unabdingbar, damit das Kind die notwendige Stabilität für eine nachhaltige Lebensplanung hat, denn bei minderjährigen Opfern von Menschenhandel greifen drei langfristige Prozesse ineinander:

  • Die Aufarbeitung der schwierigen Erlebnisse unter psychosozialer Betreuung. 
  • Die soziale und berufliche Integration in der Schweiz
  • Die individuell mit der Beiständin, dem Beistand, der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter entworfene Lebensplanung bei unbegleiteten Kindern oder bei Kindern, die aufgrund ihrer familiären Situation eine Beiständin oder einen Beistand haben

Weiterführende Informationen zur Nachbetreuung unbegleiteter Kinder sind im SSI-Handbuch  (Kapitel 8) aufgeführt.

Bei allen Entscheidungen, die die Betreuung und die Unterkunft (z.B. in einer Pflegefamilie) Minderjähriger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz betreffen, gilt die gleiche Sorgfaltspflicht wie bei einem Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

Für Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, ist es besonders wichtig, dass die Unterstützungsleistungen beim Eintritt der Volljährigkeit nicht einfach wegfallen, sondern längerfristig und auch nach der Volljährigkeit gewährleistet sind. Allen voran für identifizierte Opfer von Kinderhandel ist zu prüfen, ob nach der Volljährigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes, insbesondere eine Beistandschaft, eingesetzt werden sollte.

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