«Je früher eine potenzielle Kindeswohlgefährdung gemeldet und untersucht wird, desto besser.»

Kinderschutz Schweiz führt selbst keine Untersuchungen in Verdachtsfällen durch, sondern ermittelt im Einzelfall das Risiko einer Kindeswohlgefährdung und macht eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, wenn eine Kindeswohlgefährdung vermutet werden muss.

Bei jeder Verdachtsmeldung erfolgt zuerst eine Risikoabschätzung. Als Handlungsanleitung dient die fünfstufige Skala aus dem Leitfaden «Kindeswohlgefährdung erkennen und angemessen handeln» (Risikoeinschätzung vornehmen, S. 45-47). Diese differenziert den Grad des Gefährdungspotenzials von «sehr niedrig» bis «sehr hoch». Bei der Einschätzung der subjektiven Gewissheit jener Personen, welche die Risikoabschätzung vornehmen, reicht die Skala von «sehr unsicher» bis «sehr sicher» (siehe Abbildung).

Anhand des Ergebnisses aus der Risikoeinschätzung wird entschieden, ob eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemacht wird. Ab Stufe 3 wird eine offizielle Stelle hinzugezogen, bzw. eine Meldung an die KESB gemacht. Die Abklärung, ob eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls besteht, liegt in der Verantwortung der Kindesschutzbehörde. Ebenso die Festlegung von Schutzmassnahmen und Hilfestellungen, welche nötig sind, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Stufen 1 und 2 werden als Irritationen behandelt. Irritationen haben demnach nicht zwingend eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge, sie können jedoch zu Verunsicherungen oder Verärgerung führen. Im Falle von Irritationen ist es wichtig, dass das Gespräch mit der Person gesucht wird, welche die Irritation ausgelöst hat.

Massnahmen

  • Für den Umgang in Verdachtsfällen stehen interne Hilfestellungen und Szenarien zur Verfügung.
  • Regelmässige Sensibilisierung der Mitarbeitenden zum Vorgehen in Verdachtsfällen
  • Das Fallmanagement ist allen relevanten Stakeholdern bekannt

Hilfsmittel

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