Vernehmlassungsantwort zur Revision des Sexualstrafrechts

Minderjährige müssen mit allen Mitteln vor sexueller Gewalt geschützt werden. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz begrüsst grossmehrheitlich die vorgeschlagenen Änderungen des veralteten Sexualstrafrechts. Dezidiert sind wir jedoch gegen die vorgesehenen Änderungen der Strafrahmen.
Mittwoch, 19. Mai 2021

Das schweizerische Sexualstrafrecht ist teilweise veraltet. Mit der «Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht» wollte der Bundesrat 2018 verschiedene Anpassungen anbringen und parlamentarische Vorstösse aufnehmen, welche punktuelle Änderungen verlangten. Der Ständerat entschied im Juni 2020 als Erstrat, einen Teil der Vorlage separat zu behandeln, worauf die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einen Vorentwurf für ein «Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts» ausarbeitete und im Frühjahr 2021 in die Vernehmlassung gab.
Teil der Vernehmlassungsvorlage waren etwa die Neuformulierung des Tatbestands der Vergewaltigung (Art. 190 StGB), die Einführung eines neuen Grundtatbestands des sexuellen Übergriffs (Art. 187a StGB), sowie Anpassungen an bestehenden Strafrahmen.

Kinderschutz Schweiz begrüsst die Änderungen mehrheitlich, verlangt jedoch strengere Strafrahmen. So soll beispielsweise die Maximalstrafe bei sexuellen Handlungen mit Kindern nicht fünf, sondern zehn Jahre betragen. Es kann nicht angehen, dass gewisse Delikte gegen die sexuelle Integrität eines Minderjährigen nur dieselbe Strafandrohung aufweisen wie diverse Vermögensdelikte (bspw. unrechtmässige Aneignung gem. Art. 137 StGB oder Sachbeschädigung gem. Art. 144 StGB). Die Strafrahmen müssen deshalb deutlich erhöht werden.
Es wird im Entwurf vorgeschlagen, mit dem neu geschaffenen Artikel zum sexuellen Übergriff sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person auch ohne vorliegende Nötigung zu bestrafen. Es würde demnach auf die Zustimmung bzw. Ablehnung abgestellt. Zu diesem Punkt hält Kinderschutz Schweiz fest, dass ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel zu einer Zustimmungslösung unter Erwachsenen zu begrüssen ist, dass aber sexuelle Übergriffe von Erwachsenen auf Kinder immer unzulässig sind, ganz unabhängig von einer allfälligen Zustimmung. Diese spezifische Konstellation ist explizit und unmissverständlich im Gesetz auszuführen. 

Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Vernehmlassungsantwort.

So engagiert sich Kinderschutz Schweiz

Kein Kind kann sich ohne Hilfe selbst vor sexuellen Übergriffen schützen. Kinderschutz Schweiz engagiert sich in der Prävention vor sexueller Gewalt. Sensibilisierung, Beratung und Vernetzung sind die Grundlage aller Präventionsbemühungen. Kinderschutz Schweiz koordiniert das Netzwerk «Prävention sexueller Gewalt im Freizeitbereich» und bietet Angebote im Bereich der Sexualerziehung für Schulen («Mein Körper gehört mir!») und für Eltern (sexualerziehung-eltern.ch) an.

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