Änderung des Zivilgesetzbuchs (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 7)

Kinderschutz Schweiz begrüsst die Bestrebungen des Bundesrates, den Anspruch auf eine Rechtsgleichheit der Kinder, unabhängig vom Zivilstand der Eltern, sicher stellen zu wollen – beurteilt das Resultat aber nicht nur positiv.
Montag, 10. März 2014

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz begrüsst die Bestrebungen des Bundesrates, den Anspruch auf eine Rechtsgleichheit der Kinder, unabhängig vom Zivilstand der Eltern, sicher stellen zu wollen und dass er dabei versucht hat, das Kindeswohl ins Zentrum seiner Überlegungen zu stellen. Dies ist in einzelnen Punkten gelungen, in anderen, wichtigen Punkten, leider nicht. Namentlich kann die Neuregelung gerade das Problem nicht lösen, das am dringendsten ist und das Anlass war für die geplante Revision: Eine Regelung der Mankofälle, die den Kinderrechten entspricht und dazu beiträgt, das Armutsrisiko von Kindern in Einelternfamilien zu minimieren. Eine zentrale Frage im Unterhaltsrecht, nämlich wer den Fehlbetrag an den Kinderunterhalt finanziert, wenn nach einer Scheidung die verfügbaren Mittel den Gesamtbedarf der getrennten Familie nicht decken, bleibt ungelöst.

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