Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Kindesschutz)

Kinderschutz Schweiz begrüsst die Absicht, Kinder besser vor Gefährdungen zu schützen. Eine Erleichterung der Meldung für Berufsgeheimnistragende und eine national einheitliche Regelung dürften zielführend sein. Zur Erleichterung der Meldung für meldepflichtige Berufsgruppen sind Begleitmassnahmen notwendig.
Montag, 10. März 2014

Die Schweiz hat die UNO-Kinderrechtskonvention ratifiziert und steht als Staat in der Pflicht dafür zu sorgen, dass allen Kindern in unserem Land dieselben Rechte zukommen und sie sich unabhängig von ihrer sozialen Herkunft, Geburt oder sonstigem Status entwickeln können (Art. 2 UN-KRK) und vor Misshandlungen geschützt werden (Art. 19 UN-KRK). Die föderalistische Ausgestaltung des Kindesschutzes in der Schweiz führt jedoch dazu dass Kinder je nach ihrem Wohnort unterschiedliche Hilfeleistungen erhalten. Die Meldung an die KESB ist ein wichtiges Element dieses Schutzes. Eine Vereinfachung und vor allem die schweizweite Vereinheitlichung dieser Bestimmungen tut not, um der Rechtsungleichheit von gefährdeten Kindern entgegenzuwirken und ihren Schutz zu verbessern.

So engagiert sich Kinderschutz Schweiz

Kinderschutz Schweiz stellt auf der eigenen Webseite wichtige Informationen über die neue Melderegelung im zivilrechtlichen Kindesschutz (ZGB) für alle betroffenen Personengruppen zur Verfügung.

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