Empfehlungen an das Parlament zur Wintersession 2019

Im Vergleich zu anderen Kindern wachsen jene von IV-Renten beziehenden Elternteilen bereits heute in deutlich schwächeren wirtschaftlichen Verhältnissen auf. Die Kinderrenten dürfen daher nicht gekürzt werden.

Die Stellungnahmen zu diesem und weiteren Geschäften lesen Sie in unseren Kurzempfehlungen.

  • Wintersession 2019: Kurzempfehlungen an das Parlament
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Kurzempfehlungen Nationalrat

17.022 Geschäft des Bundesrates 10.12.2019

IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV). Differenzbereinigung

Im Vergleich zu anderen Kindern wachsen jene von IV-Renten beziehenden Elternteilen bereits heute in deutlich schwächeren wirtschaftlichen Verhältnissen auf. Die Kinder­ renten dürfen daher nicht gekürzt werden.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt bei beiden Anträgen zu Art. 38 Abs. 1 und 1bis IVG, der Kommissionsminderheit zu folgen.

Artikel 38 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) soll der Kommissionsmehrheit zufolge so geändert werden, dass die Rente für Kinder von IV-Renten beziehenden von 40 Prozent auf 30 Prozent der Hauptrente gesenkt wird; wenn beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente haben, soll diese von 60 Prozent auf 45 Prozent gekürzt werden. Damit würde aber auf Kosten der Schwächsten gespart: Familien, die Kinderrenten und Ergänzungsleistungen beziehen, haben bereits heute weniger Geld zur Verfügung als Familien, die darauf nicht angewiesen sind. Mit den Kürzungen würde das Armutsrisiko für Kinder deutlich zunehmen, was es zu verhindern gilt. Zudem haben Kinder aus einem armutsgefährdeten Haushalt deutlich geringere Bildungschancen. Dieser Effekt darf sich durch eine Kürzung nicht noch verstärken. Darum soll die Kinderrente wie im geltenden Art. 38 IVG bei 40 Prozent der Hauptrente belassen werden und bei 60 Prozent, wenn beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente haben. Zusammen mit der Senkung der Kinderrenten soll auch gleich noch deren Name in «Zusatzrenten für Eltern» geändert werden. Die Kinderrenten dienen aber explizit den Kindern und ihrem Lebensunterhalt, weshalb die herkömmliche Bezeichnung beibehalten werden soll.

Kurzempfehlungen Ständerat

19.027 Geschäft des Bundesrates 04.12.2019

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Bundesgesetz

Für den Genesungsverlauf schwer erkrankter Kinder ist die uneingeschränkte Betreuung und Unterstützung durch die Eltern unverzichtbar. Dafür braucht es bedarfsgerechte, entschädigte Betreuungsurlaube für die Elternteile.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf mit der oben erwähnten Anpassung bei Art. 329h E-OR und Art. 16l E-EOG anzunehmen.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes aufgrund von Krankheit oder Unfall stellt eine grosse Herausforderung für die ganze Familie dar. Die elterliche Betreuung für das schwer erkrankte Kind ist zentral für einen positiven Krankheitsverlauf. Betroffene Eltern sind einer enormen Belastung ausgesetzt: Sie haben einerseits die zeitintensive Betreuung ihres schwer kranken oder verunfallten Kindes und seiner allfälliger Geschwister zu gewährleisten und andererseits ihre beruflichen Anforderungen zu bewältigen. Diese Situation kann negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage und die Arbeitssituation der Eltern und somit auf die ganze Familie haben. Der neue 14-wöchige Betreuungsurlaub ist daher eine wichtige und notwendige Neuerung, jedoch lediglich eine Mindestlösung. In Fällen, die eine Langzeitbetreuung erfordern – wie z.B. eine Krebserkrankung oder andere lebensgefährliche Erkrankungen oder Unfälle –, ist ein längerer, bedarfsgerechter Betreuungsurlaub vorzusehen. Die Dauer dieses Urlaubs soll aufgrund der medizinischen Notwendigkeit festgelegt werden und nicht anhand einer pauschalen Zeitspanne. Um den vielfältigen Familienkonstellationen Rechnung zu tragen, soll sodann in der Verordnung der Entschädigungsanspruch von Pflegeeltern und Stiefeltern berücksichtigt werden.
18.3592 Motion Nationalrat (Eichenberger) 09.12.2019

Nationaler polizeilicher Datenaustausch

Eine verstärkte Kooperation im Bereich der Polizeiinformatik gibt der Polizei die Mittel in die Hand, um Gewalt an Kindern effizienter bekämpfen zu können.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen und die Motion anzunehmen.

Diese Motion verlangt die Schaffung einer zentralen nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken. Heutzutage kennen die Kriminalität und die Personen, die Gewalt an Kindern ausüben, weder nationale noch kantonale Grenzen. Um Gewalt an Kindern zu bekämpfen, muss eine rasche Weitergabe von Informationen gefördert werden, ohne dass dieser Austausch durch Kantonsgrenzen verlangsamt oder gar blockiert wird. Dank einem verbesserten nationalen polizeilichen Datenaustausch wird die Effizienz der polizeilichen Arbeit weiter gesteigert und der Kampf gegen Gewalt an Kindern gestärkt.
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