Empfehlungen an das Parlament zur Wintersession 2018

Parlamentarische Initiative Abate: Kinderschutz Schweiz unterstützt die Erhöhung des Strafmasses für sexuelle Handlungen mit Kindern.

  • Wintersession 2018: Empfehlungen an das Parlament
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Kurzempfehlungen Nationalrat

03.424 Pa.Iv.Abate 14.12.2018

Sexuelle Handlungen mit Kindern. Erhöhung des Strafmasses gemäss Art. 187 StGB

Die parlamentarische Initiative will den Art. 187 Abs. 1 des Strafgesetzbu­ches (StGB) dahingehend ändern, dass eine Person, die mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, künftig mit einem Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren bestraft wird. Im Vergleich mit dem gültigen Recht verlangt die Initiative einen zwingenden Freiheitsentzug und die Anhebung der Höchststrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern. Wäh­rend das erste Anliegen im Gesetzesentwurf des Bundesrats zur Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch aufgenom­men wurde, lässt dieser das Höchstmass für sexuelle Handlungen mit Kindern un­berührt.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Frist zu verlängern und der parlamentarischen Initiative bald­ möglichst Folge zu leisten.

Ein Kind hat das Recht auf eine ungestörte, sexuelle Entwicklung. Die Schweiz hat sich mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) dazu ver­ pflichtet, das Kind durch ihre Gesetze zu schützen und die nötige Fürsorge sicher­zustellen (Art. 3, 4 und 39 KRK). Vor der Ratifikation dieses Übereinkommens wurde die Gefährdung der seelischen Entwicklung des Kindes zwar ebenfalls erkannt, es wurde jedoch eine tiefe Höchststrafe festgelegt (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Dieses Strafmass ist noch heute gültig. Das Strafgesetzbuch sollte die Entwicklun­gen und Werthaltung der Gesellschaft widerspiegeln. Es muss deutlich aufzeigen, dass ein Erwachsener seine sexuellen Bedürfnis­se unter keinen Umständen auf Kosten der gesunden Entwicklung eines Kindes befrie­digen darf. Heute gilt eine Höchststrafe von fünf Jahren. Im Wiederholungsfall kann das Strafmass auf 71⁄2 Jahre erhöht werden. In den umlie­genden Ländern gelten weit höhere Höchst­ strafen (Frankreich z.B. kennt 20, Deutsch­ land 15 Jahre). Die vergleichsweise niedrige Höchststrafe ist besonders stossend, wenn es sich um systematischen Missbrauch einer Vielzahl von Kindern oder von Familienangehörigen handelt. Die Strafandrohung für solche Delikte ist damit dieselbe wie diejeni­ge für Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes muss jedoch höher gewichtet werden. Das Strafgesetzbuch sendet sonst ein falsches Signal. Mit einem Höchstmass von zehn Jahren Frei­heitsentzug in besonders schweren Fällen wird einerseits das Gerechtigkeitsempfinden von Opfern und der Gesellschaft unterstützt. Anderseits wird mit dem Freiheitsentzug ver­hindert, dass es in den nächsten zehn Jahren zu einer Wiederholungstat kommt.
17.486 Parlamentarische Initiative Mazzone 29.11.2018

Kindeswohl respektieren, Administrativhaft für Minderjährige stoppen

Die parlamentarische Initiative will das Ausländergesetz (AuG) insofern ändern, als dass die Administrativhaft für minderjährige Migrantinnen und Migranten verboten werden soll. Im heuti­gen Recht ist die Administrativhaft für minderjährige Migrantinnen und Migranten zwischen 15 und 18 Jahren gemäss den Art. 73–81 des AuG unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der Initiative Folge zu geben.

In der Schweiz können Kinder zwischen 15 und 18 Jahren bis zu zwölf Monate in Administrativhaft genommen werden. Bereits ein Freiheitsentzug von kurzer Dauer hat jedoch schlimme Auswirkungen auf die psychische Gesundheit dieser Kinder, insbe­sondere, wenn sie auf der Flucht traumatisiert wurden (siehe dazu auch den Bericht von Terre des Hommes, 2016). Die Inhaftierung dieser Jugendlichen stimmt nicht mit dem übergeordneten Kindes­wohl überein. Der Zweck der Administrativhaft ist die Sicherstel­lung der Ausreise der betroffenen Migranten. Wenn es sich jedoch um minderjährige Migrantinnen und Migranten handelt, wird dabei die Verhältnismässigkeit verletzt. Es existieren alternative Zwangs­massnahmen, die ebenso zweckmässig und zudem weit günstiger sind als die Inhaftierung von Minderjährigen. Viele Kantone verzichten darum bereits heute gänzlich auf die Administrativhaft für Minder­jährige. Diese Kantone beweisen, dass es auch anders geht und dass das Kindeswohl allemal respektiert werden kann.

Kurzempfehlungen Ständerat

17.058 Geschäft des Bundesrates 27.11.2018

Fernmeldegesetz. Revision

Der Bundesrat will mit der vorliegen­den Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) dem rasanten Wandel in der Telekommuni­kation Rechnung tragen. Der neue Art. 46a bezweckt, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Fernmeldedienste zu schützen.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, bezüglich Abs. 1 dem Beschluss des Nationalrats Folge zu leis­ten und bezüglich Abs. 2 den Änderungs­antrag Ihrer Kommission anzunehmen.

Aus Sicht von Kinderschutz Schweiz trägt die Revision des Fernmelde­gesetzes zu einem verbesserten Kinderschutz bei. Kinderschutz Schweiz begrüsst speziell, dass der Bundesrat mit Art. 46a Abs. 1 FMG eine klare Kompetenz zum Erlass von Kinder­ und Jugendschutzregeln erhält. Es ist zudem wichtig und richtig, dass An­bietende von Fernmeldediensten neu gesetz­lich dazu verpflichtet werden, den Zugang zu illegaler Pornografie und Kinderpornografie zu sperren. Sperrungen allein reichen aber nicht aus. Um dem Kindeswohl wirksam zu entsprechen, braucht es die Löschung der kinderpornografischen Inhalte. Mit einer Löschung wird einerseits der Kinderpornografiemarkt ausgetrocknet, und andererseits wird das missbrauchte Kind davor geschützt, dass weitere Täter und Täterinnen die ver­botenen Inhalte anschauen. Kinderschutz Schweiz empfiehlt deshalb, dem Beschluss des Nationalrats zu Art. 46a Abs. 1bis FMG zu folgen. Damit Kinderpornografie erfolgreich be­kämpft werden kann, muss die Polizei von ihrer Existenz erfahren. Durch die Ver­pflichtung der Fernmeldeanbietenden, Verdachtsmomente zu melden, kann die Polizei die sichere Identifizierung gewährleisten und allenfalls die weltweite Löschung einleiten, wie dies der Nationalrat mit Art. 46a Abs. 1bis vorschlägt. Die Verordnung über die Überwachung des Post­ und Fernmelde­verkehrs regelt die Mitwirkungspflichten u.a. aufgrund der Grösse der Fernmeldean­ bietenden. Deshalb empfiehlt Ihnen Kinder­schutz Schweiz, den Änderungsantrag Ihrer Kommission bei Art. 46a Abs. 2 FMG anzu­nehmen.
16.065 ELG 27.11.2018

Änderung (EL-Reform)

Der Bundesrat hat die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) angestossen, um deren System zu optimieren. Zu diesem Zweck schlägt er Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Individualversicherung (ELG) vor. Ergänzungsleistungen entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für bezugsberechtigte Personen gelten insbesondere die Ausgaben für Kinder als anerkannt.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, an den Beschlüs­sen Ihres Rates zu Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 3 ELG und Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG festzuhalten und die Änderungsvorschläge Ihrer Kommission abzulehnen.

Unter der Reform des ELG sollen nicht die Kinder leiden müssen. Kinder, die in armutsbetroffenen Familien aufwach­sen, stellen eine besonders verletzliche Gruppe dar. Es ist die Aufgabe des Staates, das Wohl speziell dieser Kinder zu schützen und zu ver­hindern, dass sie schon zu Beginn ihres Lebens benachteiligt werden. Hier sollte nicht gespart werden. Die drastischen Kürzungen beim Lebensbedarf von Kindern sollen gemäss Ihrer Kommission auf einer künstlichen Altersschwelle von elf Jahren beruhen. Dies ist abzuleh­nen. Kinder verursachen einer Familie in jedem Alter beträchtliche Mehrkosten. Sei es ein sechsjähriges Kind, das privaten Nachhilfe­ unterricht in der Schule benötigt, oder ein 16­-jähriger Jugendlicher in der Ausbildung. Hier darf keine künstliche Unterscheidung zu Benachteiligungen führen.
18.026 Ausländergesetz 12.12.2018

Verfahrensregelung und Informationssysteme

Der Entwurf zur Änderung des Ausländergesetzes (AuG) will aktuelle Entwicklungen im Migrationsbereich ins Gesetz aufnehmen und den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen und Fami­lien mit Minderjährigen in Administrativhaft besser entsprechen. Der Nationalrat hat diesbezüglich in der Herbstsession 2018 beschlossen, dass sich die Haftbedingungen nach den Vorgaben von Art. 37 der Kinderrechtskonvention zu richten haben (neu Art. 81 Abs. 4 Buch­ stabe c AuG).

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dem Beschluss des Nationalrats zu Art. 81 Abs. 4 Buchstabe c AuG Folge zu leisten.

Kinderschutz Schweiz begrüsst den Vorschlag des Nationalrats, wonach sich die Haftbedingungen bei der Administra­tivhaft von Minderjährigen nach Art. 37 der Kinderrechtskonvention zu richten haben. Laut der Kinderrechtskonvention darf insbesondere die Freiheitsentziehung bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzest angemessene Zeit angewen­det werden. Die Administrativhaft von Minderjährigen ist eine dras­tische Massnahme, die das Kindeswohl immer auf schwerwiegende Weise beeinträchtigt. Kinderschutz Schweiz ist deshalb grundsätzlich gegen jegliche Administrativhaft von minderjährigen Migrantinnen und Migranten (siehe auch unsere Empfehlung zur parlamentarischen Initiative 17.486 Mazzone).
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