Empfehlungen an das Parlament zur Sommersession 2020

Der finanziell entschädigte Adoptionsurlaub ist im Interesse des Kindes wie der Eltern und bedeutet eine grosse Unterstützung beim Aufbau der Eltern-Kind-Beziehung.

Die Stellungnahmen zu diesem und weiteren Geschäften lesen Sie in unseren Kurzempfehlungen.

  • Sommersession 2020: Empfehlungen an das Parlament
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Kurzempfehlungen Nationalrat

13.478 Parlamentarische Initiative Romano 08.06.2020

Einführung einer Adoptionsentschädigung

Der finanziell entschädigte Adoptionsurlaub ist im Interesse des Kindes wie der Eltern und bedeutet eine grosse Unterstützung beim Aufbau der Eltern-Kind-Beziehung.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und ihr mit den beiden Änderungen in Art. 16i Abs. 1 lit. a (Alter) sowie Art. 16k Abs. 2 und 3 EOG und Art. 329g Abs. 1 OR (Urlaubsdauer) zuzustimmen

Eine Adoption ist für Kind und Eltern ein prägendes, einschneidendes Ereignis. Für das Wohl des Kindes ist es äusserst wichtig, dass rasch liebevolle und gefestigte Beziehungen aufgebaut werden können. Aufgrund ihres Entwicklungsstandes und ihrer Abhängigkeit von den Eltern ist dies bei kleinen Kindern (0 bis 8 Jahre) von ganz besonderer Bedeutung. Die elterliche Anwesenheit und Verfügbarkeit ist deshalb grundlegend. Ein Urlaub von 14 Wochen ist daher angezeigt, ebenso die Erhöhung der Alterslimite auf mindestens 8 Jahre.
17.412 Parlamentarische Initiative Aebischer Matthias 18.06.2020

Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter

Die finanzielle Unterstützung kantonaler Programme im Bereich der frühen Kindheit trägt zu einer nötigen Weiterentwicklung und Erweiterung solcher Angebote bei.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen sowie der Kommissionsminderheit zu Art. 1 Abs. 1 KJFG zu folgen.

Die Angebote im frühkindlichen Bereich sind regional sehr unterschiedlich ausgestaltet und verbreitet. Die durch diese Vorlage geförderten kantonalen Programme werden dazu beitragen, bestehende Lücken zu erkennen und zu schliessen. Ob ein Kind von der frühkindlichen Förderung profitieren kann oder nicht, darf nicht vom Wohnort abhängig sein. Die Programme sollten stets das «körperliche und geistige Wohlbefinden» der Kinder zum Ziel haben, wie es Artikel 2 KJFG festhält. Dies umfasst die Früherkennung von Kindeswohlgefährdungen und frühzeitige Interventionen durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen. So können die neuen Programme zu einem verbesserten Kindesschutz beitragen.
20.3011 Motion RK-NR 18.06.2020

Kinder- und Minderjährigenehen nicht tolerieren

Kinder sollen nicht verheiratet werden. Deshalb sind auch im Ausland geschlossene Kinderehen in jedem Fall für ungültig zu erklären.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion anzunehmen.

In der Schweiz darf man erst ab 18 Jahren heiraten. Wird ein Kind aber im Ausland verheiratet, erlangt diese Ehe in der Schweiz in vielen Fällen Gültigkeit. Fachstellen gehen davon aus, dass es darum in der Schweiz immer mehr verheiratete Kinder gibt. Mädchen oder Knaben sollen aber Kind bleiben dürfen und nicht frühzeitig zu Ehefrauen oder -männern werden. Deshalb ist es wichtig, dass alle Kinderehen für ungültig erklärt werden. Dazu muss Art. 105 ZGB angepasst werden. Für betroffene Kinder müssen mögliche Nachteile von Ungültigkeitserklärungen unbedingt abgefangen werden (zum Beispiel über den Opferschutz oder die Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes).
19.4290 Motion Barrile 18.06.2020

Medizinische Leistungen für alle Kinder!

Kinder dürfen nicht darunter leiden, wenn ihre Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlen können. Als besonders Schutzbedürftige haben sie ein Anrecht auf volle medizinische Versorgung.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dem Bundesrat zu folgen und die Motion anzunehmen.

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) erlaubt es den Kantonen, Listen von säumigen Prämienzahlern zu erstellen. Versicherer können Personen, die auf entsprechenden Listen sind, die Vergütung aller medizinischen Leistungen, mit Ausnahme von Notfallbehandlungen, verweigern. Es gab und gibt Kantone, in denen deswegen auch Kindern medizinische Leistungen verweigert worden sind. Wie der Bundesrat richtig festgestellt hat, steht diese Praxis klar im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention. Dieser zufolge hat der Staat bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3) und sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten (Art. 24).

Kurzempfehlungen Ständerat

19.081 Geschäft des Bundesrates 11.06.2020

ZGB. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Nur ein rasches und unbürokratisches Verfahren zur Änderung des Geschlechts bietet die Möglichkeit, dem übergeordneten Kindeswohl von trans- und intersexuellen Kindern gerecht zu werden, die bei der Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität mit administrativen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen sowie den Kommissionsminderheiten zu Art. 30b zu folgen.

Die Vorlage will die Änderung des Geschlechts und des Vornamens von Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (intersexuelle Menschen) im Personenstandsregister erleichtern. Künftig sollen Betroffene ihr eingetragenes Geschlecht und ihren Vornamen mittels Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten und ohne vorgängige medizinische Untersuchung oder andere Vorbedingungen ändern können. Dieses unbürokratische und rasche Verfahren, das auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht, ist grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings gilt diese Verbesserung nur für Erwachsene. Ein urteilsfähiges Kind kann diese Erklärung nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters abgeben. Kinder müssen dieses höchstpersönliche Recht aber, wie dies heute vor Gericht der Fall ist, alleine ausüben können. Betroffene können ihre Meinung am besten selbst zum Ausdruck bringen und ihr Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen, indem sie sich aufgrund ihrer innerlichen festen Überzeugung für eines der beiden Geschlechter entscheiden und die nötigen Schritte beim Zivilstandesamt unternehmen. Ausserdem trägt eine solche Änderung des Geschlechts und des Vornamens zur Prävention von Mobbing und Suiziden bei. Kinder, deren innerliche Überzeugung nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, das im Personenstandsregister eingetragen ist, sind in diesen beiden Bereichen nämlich besonders gefährdet.
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