Empfehlungen an das Parlament zur Frühjahrsession 2020

Sozialhilfeauslösende Kindesschutzmassnahmen dürfen nicht zu einem Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen führen. Die Widerrufspraxis der Kantone und die davon betroffenen Kinder müssen genauer beleuchtet werden.

Die detaillierten Stellungnahmen zu diesem und weiteren Geschäften lesen Sie in unseren Empfehlungen.

  • Frühjahrssession 2020: Kurzempfehlungen an das Parlament
    PDF 1.0 MB

Kurzempfehlungen Nationalrat

18.3121 Postulat Feri 05.03.2020

Notwendige Kindesschutzmassnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern

Sozialhilfeauslösende Kindesschutzmassnahmen dürfen nicht zu einem Widerruf von Sozialhilfeauslösende Kindesschutzmassnahmen dürfen nicht zu einem Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen führen. Die Widerrufspraxis der Kantone und die davon betroffenen Kinder müssen genauer beleuchtet werden.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dem Postulat zuzustimmen.

Je nach kantonalem Finanzierungsmodell werden Kindesschutzmassnahmen als Sozialhilfeleistungen abgegolten und können zu einem Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen. Dies kann zur Folge haben, dass auf dringend notwendige Kindesschutzmassnahmen verzichtet wird, um den Aufenthaltsstatus der Familie nicht zu gefährden. Mit einer Analyse der kantonalen Widerrufspraxis und der Anzahl der davon betroffenen Kinder lässt sich erkennen, wo das übergeordnete Kindeswohl in ausländerrechtlichen Verfahren noch sichergestellt werden muss.
19.3953 Motion Ständerat (WBK-SR) 16.03.2020

Regelmässiges Monitoring der Armutssituation in der Schweiz

Dank einem regelmässigen Monitoring der Situation wird es möglich sein, Kinderarmut effizienter zu bekämpfen. Damit wir für jedes Kind einen angemessenen Lebensstandard erreichen.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion anzunehmen.

Die Motion verlangt die Einrichtung eines fünfjährigen Monitoring-Zyklus zur Prävention und Bekämpfung der Armut. 2018 waren in der Schweiz 144 000 Kinder von Armut betroffen und über 290 000 waren armutsgefährdet. Diese Kinder, die unter armutsbelasteten Bedingungen aufwachsen, haben insbesondere geringere Erfolgschancen in der Schule und später im Beruf. Ein Monitoring ermöglicht es, die Entwicklung der verschiedenen Armutsdimensionen systematisch und periodisch zu überwachen und die eingeführten Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen zu analysieren. Dies hilft mit, die Politik zur Bekämpfung der Armut effizienter zu steuern und die Kinder besser zu schützen.
18.321 Standesinitiative Genf 20.03.2020

Stopp der Administrativhaft für Kinder!

Kinder jeden Alters müssen vor den negativen Auswirkungen von Freiheitsentzug ge- schützt werden. Die Administrativhaft soll daher auch für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verboten sein.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der Standesinitiative Folge zu geben.

Die Standesinitiative fordert, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) dahingehend zu ändern, dass Administrativhaft für Minderjährige in der Schweiz generell verboten wird. Derzeit dürfen Kinder zwischen 15 und 18 Jahren bis zu 12 Monate in Administrativhaft genommen werden. Dies im Wissen, dass ein Freiheitsentzug bei bereits durch Fluchterfahrungen vorbelasteten Kindern zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen kann. Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit werden dadurch massiv verletzt, denn alternative, kostengünstigere Massnahmen, die zugleich das Wohl der betroffenen Minderjährigen berücksichtigen, werden von vielen Kantonen bereits erfolgreich angewendet.

Kurzempfehlungen Ständerat

18.092 Geschäft des Bundesrates 02.03.2020

Erwerbsersatzgesetz. Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Wenn ein Neugeborenes im Spital ist, befindet sich die Familie bereits in einer Ausnahmesituation. Das Kind braucht die ganze Aufmerksamkeit seiner Mutter. Diese darf nicht zusätzlich durch finanzielle Sorgen belastet werden.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und ihr unter Berücksichtigung der oben erwähnten Änderung von Art. 16c Abs. 3 und Art. 16d Abs. 2 EOG zuzustimmen sowie dem Antrag der Kommission zu folgen und Art. 16c Abs. 3 Bst. b EOG zu streichen.

Die Vorlage will die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung verlängern, sofern ein Neugeborenes direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss. Der Mutterschaftsurlaub dient insbesondere dazu, der Mutter genügend Zeit zu geben, um sich in den ersten Monaten um ihr Neugeborenes kümmern zu können. Dies soll den Aufbau und die Festigung der Bindung zu ihrem Kind ermöglichen, was in der frühen Kindheit von grundlegender Bedeutung ist. Die Möglichkeit, den Beginn der Mutterschaftsentschädigung aufschieben zu können, genügt nicht. Während des Spitalaufenthalts ihres Neugeborenen darf die Mutter nicht ohne sicheres Einkommen bleiben. Die vorliegende Revision des Erwerbsersatzgesetzes, die eine Verlängerung der Dauer des Anspruchs um die Zeitspanne vorsieht, die das Kind im Spital bleiben muss, geht in die richtige Richtung. Der Mutterschaftsurlaub muss auch verlängert werden. Mit der Beschränkung dieser Verlängerung auf maximal 56 Tage lassen sich längere Hospitalisierungen jedoch nicht abdecken. Die Mutterschaftsentschädigung muss so lange dauern und ausbezahlt werden, wie der Spital­aufenthalt aus medizinischer Sicht notwendig ist. Angesichts der schwierigen Situation, in der sich die Mutter eines kranken Neugeborenen befindet, kann von ihr zudem nicht verlangt werden, dass sie nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
19.3633 Motion Noser 12.03.2020

Ombudsstelle für Kinderrechte

Kinder sollen die Möglichkeiten haben, sich über ihre Rechte zu informieren und in allen sie betreffenden Belangen juristisch beraten zu werden. Für Erwachsene stehen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Auch für Kinder soll eine Ombudsstelle zugänglich sein.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dem Entscheid der Kommission zu folgen und die Motion anzunehmen.

Gemäss einschlägiger internationaler Verträge und Richtlinien hat das Kind ein Recht darauf, in allen juristischen Verfahren oder Verwaltungsmassnahmen, die es betreffen, angehört zu werden (z.B. Art. 12 Kinderrechtskonvention). Es kann seine Rechte aber nur wirksam ausüben, wenn es Zugang zu Informationen und juristischer Beratung über diese Rechte und die Verfahren hat. Kinder brauchen besonderen Schutz, auch beim Zugang zur Justiz. Die Mitbestimmung hilft ihnen dabei, ihrem Gefühl der Ohnmacht angesichts schwieriger Lebenssituationen, wie der Scheidung der Eltern oder Fremdplatzierungen, zu begegnen. Werden sie einbezogen, können sie solche Ereignisse besser verarbeiten und sich trotz den Umständen gesund entwickeln. Ihre Resilienz wird gestärkt. Der Bund soll deshalb seine zivil-, straf- und ausländerrechtliche Gesetzgebungskompetenz nutzen und Rechtsgrundlagen für eine Ombudsstelle für Kinderrechte erarbeiten, wie es diese Motion verlangt.
shopping_cart
Zum Warenkorb
0