Empfehlungen an das Parlament zur Frühjahrsession 2018

  • Frühlingssession 2018: Empfehlungen an das Parlament
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Kurzempfehlungen Nationalrat

18.3005 Motion. SGK-N 07.03.2018

Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers

Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung zu Sans-Papiers, Massnahmen und Gesetzesanpassungen in folgenden Bereichen vorzuschlagen: Rechtsansprüche auf und aus Sozialversicherungen, Sicherstellung der Versorgung von Sans-Papiers im Krankheitsfall durch eine staatlich finanzierte Anlaufstelle, Verschärfung der Strafnormen für Arbeitgeber von Sans-Papiers, Arbeitsvermittler für Sans-Papiers und Vermieter von Mietobjekten an Sans-Papiers, Erleichterung des Datenaustausches zwischen staatlichen Stellen betreffend Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus Konkretisierung der Härtefallkriterien gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) für langjährig anwesende, «integrierte» Sans- Papiers, insbesondere für Familien mit Kindern in Ausbildung.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion SGK-N abzulehnen.

Bei jeder Entscheidung, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. So will es die UN-Kinderrechtskonvention, die 1997 durch die Schweiz ratifiziert wurde. Die Motion 18.3005 der SGK-N missachtet diesen Grundsatz, wenn sie ausländerrechtliche Massnahmen höher gewichtet als die Rechte von Kindern auf Bildung und auf Zugang zur Gesundheitsversorgung. Kinderschutz Schweiz empfiehlt Ihnen, die Motion abzulehnen: – Die Motion will den Datenaustausch zwischen staatlichen Stellen erleichtern. Für Schulen bedeutet dies, dass sie Sans-Papiers-Kinder künftig bei den Einwohnerbehörden melden müssen. Dies hätte zur Folge, dass Sans-Papiers-Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken, aus Angst, entdeckt zu werden. Die Motion stellt damit das Recht auf Bildung für alle Kinder in der Schweiz infrage, welches die Bundesverfassung (Art. 11, 19 und 62), die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 2 und 28) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 13) garantieren. – Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat am 24. Oktober 1991 Empfehlungen erlassen, wonach das Recht auf Grundschulunterricht Vorrang hat vor ausländerrechtlichen Regelungen. Kantone und Gemeinden halten sich seitdem weitgehend an diese Empfehlungen, sodass die Daten der Sans-Papiers-Schulkinder nicht an die Einwohnerbehörden weitergegeben werden. Bei einer Überweisung der Motion würde die Schweiz hinter diese Empfehlungen der EDK zurückfallen und das Grundrecht auf Bildung in Frage stellen. Die Schweiz würde sich somit in einer vergleichbaren Situation wie in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts wiederfinden, als geschätzte zehn- bis fünfzehntausend Kinder von Saisonniers zuhause versteckt wurden und nicht zur Schule gehen konnten. – Der Ausschluss von Sans-Papiers-Familien aus den Krankenkassen trifft Kinder besonders hart und gefährdet das Recht aller Kinder auf Zugang zur medizinischen Grundversorgung, wie es die Bundesverfassung (Art. 11 und 41), die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 2 und 21) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 12) garantieren. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung durch eine staatlich finanzierte Anlaufstelle – wie es die Motion vorsieht – ist praktisch nicht umsetzbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich Sans-Papiers-Familien bei einer staatlichen Stelle melden, die mit den Migrationsbehörden in Kontakt steht. Für Kinder bedeutet dies, dass sie keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben. Dies trifft auch schwangere Frauen und Neugeborene. Die Folgen für die Gesundheit und Entwicklung der betroffenen Kinder wären gravierend.
16.3435 Motion. Fraktion V 07.03.2018

Ergänzungen zur Tagesordnung: Parlamentarische Vorstösse aus dem EJPD – KESB. Der Subsidiarität zum Durchbruch verhelfen

Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Ehegatten, durch die eingetragene Partnerin oder durch den eingetragenen Partner, durch Familienmitglieder, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nur nach den im Gesetz festgelegten Kriterien ablehnen darf.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion abzulehnen.

Die Forderung der Motion steht im Widerspruch zum Schutzrecht, das den betroffenen Kindern zusteht. Die Person, die als Beistand eingesetzt wird, kann aus dem Verwandtenkreis kommen, falls dies dem Kindswohl dient. Die Prüfung dieses Sachverhaltes ist in der Kompetenz der Kindesschutzbehörde unter Berücksichtigung der geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen. Kinderschutz Schweiz empfiehlt Ihnen, die Motion abzulehnen: – Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind ausreichend: Mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (2013) wurde die Familiensolidarität und der Vorrang der Familienangehörigen gegenüber behördlichen Massnahmen als wichtiger Grundsatz festgehalten. – Die Kindesschutzbehörde greift nur ein, wenn die Familie/die Angehörigen nicht von sich aus Abhilfe schaffen können. Die behördlichen Massnahmen müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 ZGB, «Mildeste aller möglichen Massnahmen»). Es ist nicht zielführend aus «Einzelfällen», die nicht «korrekt» abliefen, gesetzgeberischen Handlungsbedarf abzuleiten, zudem dieser die Umsetzungspraxis und nicht die gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffen würde. Die gesetzlichen Bestimmungen geben der KESB den nötigen Handlungsspielraum, um als Fachbehörde den Schutz und die Unterstützung der Betroffenen zu gewährleisten. Leider sind solche nicht immer innerhalb der Familie möglich, da in vielen Fällen genau der Kern der Familie der Ort der Gefährdung ist und ein Schutz des Kindes nur ausserhalb möglich ist. Die Kindesschutzbehördemuss ihren Entscheid in diesen Fällen begründen (Artikel 389/307 ZGB).
16.3436 Motion. Fraktion V 07.03.2018

KESB. Rechtsgarantie

Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass bei Anhörungen und Befragungen von Kindern und Erwachsenen in der Regel Wortprotokolle erstellt werden müssen. Summarische Zusammenfassungen sollen nur ausnahmsweise und nach den im Gesetz festgelegten Kriterien zulässig sein.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion abzulehnen.

Die Anhörung eines Kindes kann nicht identisch zu einer Anhörung/ Befragung einer erwachsenen Person erfolgen. Die kindesschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 314a Abs. 2 ZGB) genügen und wurden durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert. In ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren fehlen jedoch im Ausländerrecht genauere Bestimmungen zum rechtlichen Gehör des Kindes und müssen zwingend ergänzt werden – das wird mit dieser Motion aber nicht erreicht. Die UNO-KRK hält in Art. 12 fest, dass Kinder in allen sie betreffenden Verfahren angehört werden müssen. Diese völkerrechtliche Bestimmung ist für die Schweiz direkt anwendbar. Grosses Verbesserungspotenzial sieht eine Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR in der Art der Befragung (Kindergerechtigkeit) und des Einbezugs der Kinder wie auch in der Behebung der Rechtslücken im Bereich der ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren (fehlende Bestimmung eines Rechts auf Gehör). Die Bestimmungen zur sorgfältigen Kindsanhörung im Ausländerrecht sollten folgende Punkte beachten: – Die Kinder müssen ihre Rechte im Verfahren kennen. – Die befragenden Personen müssen für eine kindergerechte Befragung geschult und sensibilisiert sein. – Eine zusätzlich protokollierende Person lenkt das Kind ab. – Die Aussagen des Kindes sollen möglichst neutral beschrieben und nicht interpretiert werden. – Es ist eine separate Aktennotiz für subjektive Wahrnehmungen zum Kind und eine Würdigung seiner Aussagen wie auch für allfällig «vertrauliche» Aussagen zu führen, auf die sich der Entscheid nicht abstützen darf.
16.3475 Motion. Pirmin Schwander 07.03.2018

KESB. Anwalt der ersten Stunde

Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass den Betroffenen ein Recht auf einen Gratisanwalt eingeräumt wird.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion abzulehnen.

Das Kindeswohl muss bei Abklärungen einer Gefährdungsmeldung durch die KESB in den Vordergrund gestellt werden. Kinderschutz Schweiz setzt sich daher dafür ein, dass Kinder angehört, miteinbezogen, kindgerecht informiert werden und ihnen im Verfahren eine rechtliche Vertretung – eine Kinderanwältin, ein Kinderanwalt – zur Seite gestellt wird. Hier besteht in der Praxis Handlungsbedarf: Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR kam in seiner Studie über die ersten Auswirkungen des KESR (18.12.2014) zum Schluss, dass die Möglichkeit einer Rechtsvertretung für das Kind zurückhaltend genutzt und von der KESB selten eingesetzt wird. Es ist daher erfreulich, dass Kinder heutzutage vermehrt durch Kinderanwälte vertreten werden: Die Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES, verzeichnet für das Jahr 2016 eine deutliche Zunahme (nahezu eine Verdoppelung) der rechtlichen Vertretung von Kindern im Vergleich zum Vorjahr. Die KESB ist keine Strafrechtsbehörde! Als Unterstützungs- und Schutzbehörde gelingt es der KESB, die Mehrheit der Abklärungen einvernehmlich zu lösen. Betroffenen, die mit einer Gefährdungsmeldung konfrontiert sind, stehen kantonale Beratungsangebote wie auch die nationale Anlaufstelle KESCHA zur Verfügung. Sie haben zusätzlich nach Zivilrecht die Möglichkeit einer Vertretung zur Unterstützung in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen wie bei Bedürftigkeit das Recht, ein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Handlungsbedarf besteht daher aus Sicht des Kindesschutzes nicht auf gesetzlicher Ebene, sondern vielmehr in der kindgerechten Umsetzung des geltenden Rechts.

Kurzempfehlungen Ständerat

18.3002 Motion. SPK-S 14.03.2018

Punktuelle Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

Der heutige Status der vorläufigen Aufnahme wird grundsätzlich beibehalten. Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme vorzulegen, um die höchsten Hürden für die Integration in den Arbeitsmarkt für Personen, die längerfristig in der Schweiz bleiben, zu beseitigen.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion 18.3002 der SPK-S anzunehmen. Sie bevorzugt jedoch die Motion 17.3270 der SPK-N.

Kinderschutz Schweiz bedauert, dass die SPK-S den Vorschlag der SPK-N (siehe unten) zur Schaffung eines neuen Schutzstatus statt der vorläufigen Aufnahme zur Ablehnung empfiehlt. Die neue Motion der SPK-S zielt nur auf punktuelle Anpassungen ab und geht zu wenig weit. Die Erleichterung des Familiennachzugs fördert die Integration von Asylsuchenden – von dieser sieht die Motion jedoch ab. Es ist jedoch zu begrüssen, dass der Vorschlag den Kantonswechsel zwecks Erwerbstätigkeit erleichtern möchte.
17.3270 Motion. SPK-N. 14.03.2018

Ersatz des Status der vorläufigen Aufnahme

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf mit den nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen, um den aktuell geltenden Status der vorläufigen Aufnahme durch einen Status zu ersetzen, der in seinen Eckpunkten den Vorschlägen der Variante 2 des Anhanges zum Bericht des Bundesrates vom 12. Oktober 2016 entspricht.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion SPK-N anzunehmen.

Für Familien mit dem Status der vorläufigen Aufnahme bietet die Forderung der Motion wichtige Verbesserungen: Ihnen wird ein klarer und positiver Schutzstatus zugewiesen, der die Probleme verringert, die eine vorläufige Aufnahme bis anhin mit sich bringt wie z.B. die latente Angst vor einer plötzlichen Ausschaffung sowie Schwierigkeiten bei der Arbeitsintegration der Eltern. Auch für Minderjährige ist die vorläufige Aufnahme bis anhin mit grossen Schwierigkeiten – z. B. bei der Lehrstellensuche oder Zugang zu Brückenangeboten – verbunden. Der neue Status würde ihnen ihr Recht auf Bildung auch nach der obligatorischen Schulzeit ohne Diskriminierung ermöglichen.
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