No Hitting Day

Kinderschutz Schweiz fordert am «No Hitting Day» – 30. April – dazu auf, Gewalt in der Erziehung keinen Platz einzuräumen. Dieser Tag wird seit 1998 international genutzt, um daran zu erinnern, dass Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung haben.

Kinder haben ein Recht auf umfassenden Schutz vor Gewalt

Artikel 11 der Schweizerischen Bundesverfassung hält fest, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit haben. Im Widerspruch dazu ist in unseren Gesetzen die Anwendung von Gewalt in der Erziehung nirgends ausdrücklich verboten – anders als in 26 anderen europäischen Staaten, darunter unsere Nachbarländer Deutschland, Österreich und das Fürstentum Liechtenstein.

Im Februar 2015 stellte der UN-Kinderrechtsausschuss erneut fest, dass die Schweiz ihre Schutzpflicht im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention) nur bedingt erfüllt. Während eine Ohrfeige bei Erwachsenen strafrechtlich geahndet wird, schreiten Behörden bei Gewalt an Kindern – wenn sie überhaupt erkannt wird – erst spät ein. Diese rechtliche Ungleichbehandlung ist vor dem Hintergrund der besonderen Verletzlichkeit der Kinder und dem ihnen garantierten besonderen Schutz nicht akzeptabel.

Folgen von Körperstrafen

Die Anwendung körperlicher Gewalt ist niemals ein angemessenes Mittel und bewirkt in der Erziehung im besten Fall ein angepasstes Verhalten aus Angst vor Bestrafung. Nicht erreicht wird das eigentliche Ziel der Eltern, dass das Kind sein Verhalten aus Einsicht ändert. Zudem nimmt die Hemmschwelle für die Anwendung körperlicher Gewalt in der Erziehung mit jeder Gewaltanwendung ab – bis hin zur eigentlichen Kindsmisshandlung.

Neben sichtbaren Verletzungen haben Körperstrafen Folgen, die deutlich weniger fassbar sind: Schläge oder andere Formen der körperlichen Bestrafung untergraben das kindliche Vertrauen in seine Eltern und wirken sich in vielfältiger Weise negativ auf seine emotionale und soziale Entwicklung aus. Das Erleben körperlicher oder anderer Formen von Gewalt verletzt das Kind in seiner Würde und vermittelt ihm, dass Gewalt ein angemessenes Mittel zur Lösung von Konflikten ist. Ein Kind, das Gewalt erlebt, weist deshalb ein höheres Risiko auf, im Jugend- und Erwachsenenalter selbst Gewalt auszuüben. Gewalt in der Erziehung hat somit eine negative gesellschaftliche Langzeitwirkung.

Was bringt ein gesetzliches Verbot von Gewalt in der Erziehung?

Gegnerinnen und Gegner eines gesetzlichen Verbotes von Gewalt an Kindern argumentieren, dass sich der Staat damit ungebührlich stark in die Erziehungsarbeit einmische. Untersuchungen in Ländern, in denen Körperstrafen in der Erziehung explizit verboten wurden, zeigen jedoch, dass eine klare rechtliche Regelung die Einstellung der Bevölkerung zu Körperstrafen nachhaltig beeinflusst. Das im Grundgesetz verankerte Verbot bewirkte in Deutschland beispielsweise eine spürbare Haltungsänderung und in der Folge eine deutliche Abnahme von Gewalt in der Erziehung.

Ein Verbot alleine führt dabei allerdings noch nicht zu einem positiven, gewaltfreien und partizipativen Umgang mit Kindern. Um dies zu erreichen, sind alle, die im Alltag mit Kindern zu tun haben, gefordert, sich aktiv mit ihren Erziehungsvorstellungen und Werthaltungen und den damit verbundenen Erwartungen an die Kinder auseinanderzusetzen. Denn der Alltag mit Kindern stellt immer wieder aufs Neue eine Herausforderung dar und das Verhalten der Kinder kann Erziehende manchmal an den Rand der Verzweiflung und Selbstbeherrschung bringen. In solchen Momenten ist es von entscheidender Bedeutung, dass Eltern über gewaltfreie Handlungsalternativen zu Körperstrafen verfügen. Dies wird beispielsweise im Rahmen der Kurse von Starke Eltern – Starke Kinder gefördert.

Gewalt ist niemals ein wirksames und auch kein legitimes Erziehungsmittel. Dies sollte sich auch in der schweizerischen Gesetzgebung niederschlagen. Kinderschutz Schweiz fordert eine gesetzliche Verankerung des Rechts von Kindern auf eine Erziehung ohne Gewalt im schweizerischen Zivilgesetzbuch – nicht nur den Kindern, auch den Eltern zuliebe.

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