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Das System Kindesschutz

«Der Kindesschutz beinhaltet alle gesetzgeberischen und institutionalisierten Massnahmen zur Förderung einer optimalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zum Schutz vor Gefährdungen. Neben allgemeinen sozialpolitischen und familienpolitischen Massnahmen, wie Kinder- und Familienzulagen, steuerlichen Entlastungen, Stipendiengesetzgebung, gibt es eine Vielzahl von freiwilligen, öffentlich-rechtlichen und internationalrechtlichen Massnahmen und Normen, die der Verwirklichung des Kindeswohls dienen (...).»

So definiert Christoph Häfeli, Spezialist des zivilrechtlichen Kindesschutzes und Stiftungsratsmitglied der Stiftung Kinderschutz Schweiz den Begriff «Kindesschutz». Der Kindesschutz umfasst also viel mehr noch als jenes institutionelle System, welches zum Tragen kommt, wenn die individuelle Gefährdung eines Kindes aufgrund von Gewalt, Vernachlässigung oder ungünstiger elterlicher Erziehung vorliegt.

Wichtige Themen sind:

  • Kinderarmut (fast die Hälfte der Sozialhilfeempfangenden in der Schweiz sind Kinder von 0-18 Jahren.)
  • Kinderschutz im Konsumbereich (Nahrungsmittel, Neue Medien, u.a.)
  • Kinderschutz in Zusammenhang mit ihrer Lebenswelt (Kinderfreundliche Wohnumgebung, Umweltschutz, Verkehr, Schulweg, u.a.)
  • Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern im Ausland durch Schweizer Touristen

Das System in der Schweiz1

Freiwilliger Kindesschutz

Auftrag: Teilweise auf Kantonsebene gesetzlich geregelt, sonst private Initiative.
Mit freiwilligem Kindesschutz sind jene Angebote gemeint, welche von Eltern, Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören:

  • Jugend- und Familienberatungsstellen (meist regional angeboten, staatlich und private Trägerschaft)
  • Erziehungsberatung (regional angeboten, staatliche Trägerschaft)
  • Elternbildung (regional angeboten, staatlich und private Trägerschaften)
  • Trennungs- und Scheidungsberatung bei Konflikten um Kinder (regional angeboten, staatlich und private Trägerschaften)
  • Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (kantonal angeboten, staatliche Trägerschaften)

Zivilrechtlicher Kindesschutz

Auftrag: auf nationaler Ebene gesetzlich geregelt durch Vormundschaftsrecht (bald: Kindes- und Erwachsenenschutz-Recht), ist Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die Eltern haben als Inhaber der elterllichen Sorge die Rechte und Pflichten, für eine optimale Entwicklung ihres Kindes zu sorgen. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, trifft die Vormundschaftsbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes.

Vormundschaftliche Massnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls können beinhalten: Aufhebung der elterlichen Obhut, ausserfamiliäre Platzierung von Kindern, Beistandschaft bei Besuchsrechtsproblemen, Entzug der elterlichen Sorge, u.a.

Vormundschaftsbehörden sind je nach Kanton unterschiedlich aufgebaut, in der Deutschschweiz meistens auf Gemeindeebene organisiert, in Romandie existieren starke kantonale Kompetenzen (staatliche Trägerschaft, z.T. Privatpersonen die vormundschaftliche Mandate führen).  Organe des zivilrechtlichen Kindesschutzes sind:

  • Vormundschaftliche Behörden
  • Amtsvormundschaften/ Ämter für Kindes- und Erwachsenenschutz
  • Sozialdienste

Strafrechtlicher Kindesschutz

Auftrag: auf nationaler Ebene geregelt durch Strafgesetzbuch (StGB) und im Falle von Jugenddelinquenz durch das Jugendstrafgesetz (JStG).

Der Strafrechtliche Kindesschutz beinhaltet die Straftatbestände des Erwachsenenstrafrechts, welche Kindesmisshandlung, sexuelle Handlungen mit Kindern oder Vernachlässigung von Kindern unter Strafe stellen und sind somit durch die Sanktionierung und z.T. Inhaftierung von TäterInnen Teil des Kindesschutzes.

Das Jugendstrafrecht regelt Sanktionen für Kinder und Jugendliche, welche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben. Wegleitend für das Jugendstrafrecht sind der Schutz und die Erziehung des Kindes/Jugendlichen. Organe des strafrechtlichen Kindesschutzes sind:

  • Polizei
  • Untersuchungsbehörden
  • Jugendanwaltschaften/-gerichte (bei Jugenddelinquenz)
  • Strafgerichte

Spezialisierte Kindesschutzorgane

Auftrag: Opferberatungsstellen auf nationaler Ebene gesetzlich geregelt durch Opferhilfegesetz (OHG), sonst vorwiegend auf kantonaler Ebene gesetzlich geregelt oder private Initiativen.

Spezialisierte Kindesschutzorgane sind im Gegensatz zu den thematisch weiter gefassten Angeboten des freiwilligen Kindesschutzes spezifisch für den Schutz von Kindern aufgebaut und spezialisiert.  Organe des spezialisierten Kindesschutzes sind:

  • Kindesschutzgruppen in Spitälern (für Opfer von Gewalt) (kantonal, staatlich)
  • Kindesschutzgruppen für Fachpersonen (Beraten Fachpersonen z.B. LehrerInnen bei Verdacht auf Kindesmisshandlung) (regional, staatlich)
  • Elternnotruf (existieren nur in gewissen Regionen, regional, privat)
  • Opferberatungsstellen (kantonal, staatlich)
  • Fachstellen Kindesschutz (kantonal, staatlich)
  • 1 Kinderschutzzentrum in der Schweiz: St. Gallen (beinhalten stationäre Angebote für Kinder und Jugendliche (Schlupfhaus/ Notaufnahmegruppe), Opferberatungsstelle, Fachstelle Kindesschutz) (kantonal, staatlich)
  • Stiftung Kinderschutz Schweiz (national, vorwiegend privat)

Internationaler Kindesschutz

Auftrag: Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention), Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) (wird ab 1.7.09 abgelöst durch: Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ), Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) (ab 1.7.09 zusätzlich: Bundesgesetz über internationale Kindesentführung (BG-KKE).

Der Internationale Kindesschutz regelt den Schutz von Kindern welcher mehrere Staaten betrifft. Darunter fallen u.a. internationale Kindesentführungen und internationale Adoptionen. Bei der internationalen Adoption verteilt der Bund Bewilligung an kantonale Vermittlungsstellen, in der Praxis gibt es jedoch zusätzliche private Adoptionsvermittlungsstellen ohne Bewilligung). Organe des internationalen Kindesschutzes sind:

  • Zentrale Behörden des Bundes (Bundesamt für Justiz) und der Kantone
  • Internationaler Sozialdienst und Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes
  • Vormundschaftsbehörden und Sozialdienste

1 Diese Übersicht ist keine vollständige rechtliche Darstellung des Kindesschutzes in
der Schweiz. Sie lehnt sich an: Häfeli, Christoph: Wegleitung für vormundschaftliche Organe, Verein zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsbeamter (Hrsg.), kdmz, Zürich, 4. Auflage, 2005.
 

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