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Positionspapier «Internationale Kindesentführung»

Bern, 22. Februar 2006

1. Position von Kinderschutz Schweiz zu den

Vorschlägen der Eidgenössischen Expertenkommission über den Kinderschutz bei Kindesentführungen

Kinderschutz Schweiz begrüsst die Vorschläge der Expertenkommission:

  • Das Kindeswohl bildet im Einzelfall für alle involvierten Personen und Instanzen die oberste Maxime jeder Intervention (HEntfÜ Art. 13 lit. b).
  • Die Zentrale Behörde oder das mit dem Gesuch befasste kantonale Gericht leitet ein Vermittlungs- und Mediationsverfahren ein, mit dem Ziel eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Wenn ein Gesuch um Rückgabe des Kindes eingereicht ist, ernennt das Gericht dem Kind für die Belange des Verfahrens einen Beistand und erlässt die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Kindes.
  • Das Gericht hört das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauftragt damit eine Fachperson, soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
  • Das Verfahren wird durch die Bezeichnung einer einzigen oberen kantonalen Instanz gestrafft und vereinfacht.
  • Beim Vollzug eines rechtskräftigen Rückführungsentscheids sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Kinder bei der Rückführung selber und bei ihrer Ankunft nicht zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sind.
  • Die Zentrale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für ein Netzwerk von Fachleuten und Institutionen, die für die Beratung, Vermittlung und Mediation sowie die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, schnell zu handeln.

2. Anlass

Dramatische Entwicklungen bei der Rückführung von Kindern in ihr Herkunftsland und verschiedene fragwürdige Behördenentscheide in der letzten Zeit, haben gezeigt, dass bei Kindesentführungen durch einen Elternteil das Kindeswohl in vielen Fällen massiv verletzt worden ist. Mehrere parlamentarische Vorstösse, zuletzt von Ruth Gaby-Vermot, NR SP und Vorstandsmitglied von Kinderschutz Schweiz, haben den Vorsteher des EJPD veranlasst, im März 2005 eine Expertenkommission einzusetzen mit dem Auftrag, gesetzgeberische und praktische Verbesserungsvorschläge zur Behandlung von Fällen internationaler Kindesentführungen zu unterbreiten. Die Expertenkommission hat ihren Bericht und den Entwurf für ein Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen anfangs Dezember abgeliefert. Der Bundesrat hat den Bericht am 22. Februar 2006 zur Kenntnis genommen und veröffentlicht.

3. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen

Die Schweiz hat das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) am 25. Oktober 1980 unterzeichnet. Sie hat sich damit völkerrechtlich verpflichtet, das im Abkommen vorgesehene Verfahren durchzuführen und rechtskräftige Rückführungsentscheidungen zu vollziehen und damit zur Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr beizutragen. Der Erfolg von internationalen Abkommen steht und fällt mit der „Disziplin“ der Vertragsstaaten bei deren Anwendung und Vollzug. Die Schweiz kann es sich nicht leisten, sich leichtfertig über Abkommen, denen sie beigetreten ist, hinwegzusetzen. Bei der Umsetzung des Abkommens, namentlich bei der Ausgestaltung des Verfahrens, hat die Schweiz jedoch einen erheblichen Spielraum, den sie z.B. durch ein Einführungsgesetz zum Abkommen nutzen kann, das den Schutz der betroffenen Kinder und deren Interessen wahrt.

4. Probleme

Anwendung und Vollzug des Rückführungsabkommens sind grundsätzlich mit drei Problemkreisen verbunden:

  • Dauer des Verfahrens
  • Beurteilung, ob die Rückführung eine „schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens“ für das Kind beinhalte oder diese das Kind „auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt“ (HEntfÜ Art. 13 lit. b)
  • Berücksichtigung der Willensäusserung des Kindes.

Dauer des Verfahrens

Das Abkommen verlangt grundsätzlich die möglichst rasche Rückführung von entführten Kindern in ihr Herkunftsland. Je mehr Zeit zwischen der Entführung und Rückführung verstreicht, desto mehr werden Fakten geschaffen, die eine Rückführung erschweren bzw. verunmöglichen. Die Anforderungen an einen zeitgemässen Rechtsschutz lassen es aber nicht zu, Verfahren beliebig zu „komprimieren“. Unser föderalistisch ausgestaltetes Verfahrensrecht stellt jedoch ein besonderes Hindernis dar für eine effiziente Ausgestaltung des Verfahrens.

Gefährdung des Kindeswohls

Die Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls durch die Rückführung von Kindern ist eine ausserordentlich anspruchsvolle Aufgabe, die nur durch Spezialistinnen und Spezialisten wahrgenommen werden kann. Auch hier besteht ein Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis, möglichst schnell Klarheit zu erhalten über das Gefährdungspotenzial und der nötigen Zeit für eine seriöse Beurteilung.

Willensäusserung des Kindes

Die Uno Kinderrechtskonvention (UN-KRK 12) sowie ZGB 144 Abs. 2 und 314 Ziff. 1 und allgemein 301 Abs. 2, verlangen in allen das Kind betreffenden Verfahren sowie in der Erziehung allgemein, dass Kinder formell oder in geeigneter Weise ihren Willen äussern können und Eltern sowie andere entscheidende Instanzen darauf Rücksicht nehmen. Die Praxis zeigt, dass diesen allgemein anerkannten Grundsätzen noch keineswegs selbstverständlich nachgelebt wird.

5. Fazit

Entführungen von Kindern durch einen Elternteil im Sinne des HEntfÜ hat im Zeichen der „Globalisierung persönlicher und familiärer Beziehungen“ an Bedeutung zugenommen. Das vorhandene rechtliche Instrumentarium erwies sich nur bedingt als tauglich zur Lösung der damit verbundenen Probleme. Es bestand bis anhin namentlich keine Gewähr, dass das Wohl und die Interessen der betroffenen Kinder gebührend gewahrt werden. Kinderschutz Schweiz begrüsst daher die Forderung der Expertenkommission, dem Kinderschutz und dem Kindeswohl mehr Gewicht zu geben. Kinderschutz Schweiz unterstützt auch den Erlass eines Bundesgesetzes über internationale Kindesentführungen. Die Expertenkommission schlägt vor, dass die Gerichtsverfahren zeitlich gestrafft werden, ohne dass jedoch die Rechte von klagenden Elternteilen oder gar die Kinderrechte verletzt werden. Es soll in jedem Kanton eine einzige, in diesen Fragen erfahrene obere Gerichtsinstanz zuständig sein. Lediglich ein Weiterzug an das Bundesgericht als Rekursinstanz wäre noch möglich. Entscheide sollen für die ganze Schweiz gültig sein. Dadurch wird verhindert, dass die Verfahren wegen der vielen involvierten Instanzen und allfälligen Wohnortswechseln Jahre dauern, was kaum im Interesse der Kinder sein kann, die ja dadurch permanent von einem Elternteil getrennt leben müssen. Kinderschutz Schweiz unterstützt ebenfalls den Vorschlag, dass Kinder während des ganzen Verfahrens ihre eigene Rechtsvertretung erhalten sollen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Situation der Kinder auch vor Gerichten deutlich gemacht wird und das Kindeswohl nicht eine Leerformel bleibt. Kinderschutz Schweiz begrüsst den Vorschlag, dass die Begleitung und Betreuung der Kinder, die in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden, nicht mehr an der Schweizergrenze aufhören. Die Behörden werden neu verpflichtet, die Situation der Kinder im Herkunftsland subtil abzuklären und zu verhindern, dass Kinder erneut traumatisiert werden oder in eine Armuts- oder Gewaltsituation geraten. Wichtig ist, dass allenfalls bei für die Kinder unzumutbaren zukünftigen Lebensumständen und psychosozialen Gegebenheiten eine Rückschaffung aus Kinderschutzgründen abgelehnt werden kann. Kinderschutz Schweiz begrüsst auch den Vorschlag, eine interdisziplinäres Netzwerk von Fachleuten zu schaffen, die sich in Notfällen, bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten der verschiedenen beteiligten Personen vor allem mit den Bedürfnissen des Kindes und der Gewährleistung des Kindeswohls befassen.

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